Bemessungsgrundlage Krankenversicherung
Etwa 90 Prozent der Bevölkerung in Deutschland erhalten die Leistungen für ihre Gesunderhaltung durch eine gesetzliche Krankenkasse. Diese gesetzlichen Kassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Organisatorisch und finanziell sind sie deshalb vollkommen unabhängig. Gemeinsam tragen sie das System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Ihr Prinzip ist das der Solidarität. Das heißt nichts anderes, als dass jeder Versicherte durch die gesetzliche Krankenkasse die Leistungen erhält, die medizinisch notwendig sind. Wie hoch sein Einkommen ist und welche Beiträge er in die gesetzliche Krankenkasse zahlt, spielt für die Leistungen keine Rolle. Gesetzliche Krankenkassen gibt es in Deutschland seit 1883. Heute hat die GKV über 51 Millionen Mitglieder.
Zählt man die beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen mit, erhalten sogar über 70 Millionen Menschen regelmäßig Leistungen. Mit Ausgaben von insgesamt über 250 Milliarden Euro nimmt Deutschland bei den Gesundheitskosten international einen Spitzenplatz ein.
- In Deutschland sollte es eigentlich nicht vorkommen, dass jemand ohne eine Krankenversicherung dasteht.
- Deshalb gibt es für eine große Gruppe von Menschen die Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse.
- Grundsätzlich muss etwa jeder Arbeitnehmer, der gegen Lohn arbeitet, und jeder Auszubildende einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten, die er selbst auswählen darf.
- Diese Kasse muss ihn auch aufnehmen und darf ihn nicht wegen eventueller Vorerkrankungen ablehnen.
- Auf die gleiche Weise versichert werden unter anderem auch Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, behinderte Menschen, Jugendliche in bestimmten sozialen Einrichtungen, Rentner und Studenten.
Versicherungsfrei sind dagegen Arbeitnehmer, deren jährliches Gehalt über einer bestimmten Grenze, der Versicherungspflichtgrenze, liegt. Diese Grenze wird per Gesetz regelmäßig angepasst. Auch wer einen Minijob hat, ist versicherungsfrei. Nach dem 55. Lebensjahr kommt man übrigens nicht mehr in eine gesetzliche Krankenkasse hinein, selbst wenn das Einkommen dann unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht und eigentlich Versicherungspflicht bestehen würde. Der Gesetzgeber will auf diese Weise verhindern, dass Menschen, die in jungen Jahren preisgünstig privat versichert waren, im Alter in die GKV zurück gehen, um von niedrigeren Beiträgen und dem Prinzip der Solidarität zu profitieren.
Beiträge nach wirtschaftlicher Leistungskraft
Denn das ist ein großer Vorteil in der gesetzlichen Krankenversicherung: Jeder zahlt Beiträge nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zwar in Höhe eines prozentualen Anteils an seinem Einkommen. Derzeit beträgt dieser allgemeine Beitragssatz in der GKV 14,6 Prozent. Die Beiträge werden außerdem nicht nur vom Mitglied allein getragen. Auch Arbeitgeber oder die gesetzliche Rentenkasse, bei Rentnern und Erwerbsgeminderten, zahlen einen Teil des Beitrags, genauer gesagt, 7,3 Prozent. Kommt eine gesetzliche Kasse nicht mit dem Beitrag aus, darf sie einen Aufschlag, den so genannten „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“, kassieren. Dieser wird, im Gegensatz zu früher, nicht mehr als fester Betrag erhoben sondern ebenfalls als ein Prozentsatz auf das Einkommen des Mitglieds. Der Arbeitgeber muss sich am Zusatzbeitrag nicht beteiligen. Wie hoch er ist, muss die Kasse in ihre Satzung schreiben. Erhöhen kann sie ihn dann nur durch eine Satzungsänderung.
Liegt das Einkommen eines Arbeitnehmers über der Pflichtversicherungsgrenze, wird er nicht automatisch ausgeschlossen. Als Mitglied kann er weiterhin freiwillig in der Kasse versichert bleiben. Das gilt auch für Arbeitnehmer, wenn sie sich selbständig machen. Dabei ist wichtig, dass die Absicht, freiwillig Mitglied zu bleiben, der Kasse innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Pflicht zur Versicherung mitgeteilt wird. Sonst geht der Anspruch verloren. Ein freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kasse muss dann aber auf sein gesamtes Einkommen Beiträge zahlen. Wer in der GKV pflichtversichert ist, bekommt seine Beiträge auf sein Einkommen dagegen nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Außerdem profitieren gesetzlich Versicherte von einem besonderen Plus der GKV, der Familienversicherung. Sie bedeutet: Ehepartner, die kein eigenes Einkommen haben, und Kinder sind automatisch und ohne Zuschlag mitversichert. Beitragsfrei mitversichert sind übrigens auch gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner. Ist der Ehepartner oder Lebensgefährte allerdings im Hauptberuf selbständig erwerbstätig oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit ist, ist eine beitragsfreie Mitversicherung nicht möglich. Das gleiche gilt auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit, wenn eine gesetzliche Krankenversicherung vorher nicht bestanden hat.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse
Jedes Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse erhält die gleichen Leistungen. Das ist im Sozialgesetz festgelegt. Damit hat jede Krankenkasse die gesetzliche Pflicht, in jedem Fall eine medizinische Grundversorgung abzusichern, unabhängig davon, welches Einkommen das Mitglied bezieht oder wie alt es ist. Die Ansprüche auf Leistungen sind ebenfalls im Gesetz festgeschrieben. Sie sollen Krankheiten früh erkennen, vermeiden oder lindern. Wie hoch diese Leistungen sind oder welchen Umfang sie exakt umfassen, dafür gibt es keine Garantie. So kann der Gesetzgeber den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen jederzeit neu festlegen. Von sich aus darf eine gesetzliche Kasse die garantierten Leistungen allerdings nicht streichen. Änderungen durch den Gesetzgeber beziehen sich deshalb immer auf die Leistungen aller gesetzlichen Kassen.
Zusätzlich zu den vom Gesetzgeber vorgegebenen Leistungen kann eine gesetzliche Krankenkassen jedoch weitere Leistungen festschreiben. Welche Leistungen sie dabei zusätzlich aufnehmen will, bleibt ihr überlassen. Möglich ist also alles, von Homöopathie über alternative Medizin und Behandlungsmethoden, Impfschutz bei Reisen bis hin zu Gesundheitskursen in der Freizeit oder im Urlaub. In diesem Bereich nimmt der Wettbewerb immer mehr zu. Deshalb lohnt sich gerade hier ein Vergleich der Leistungen. Abgerechnet werden die Leistungen nach dem „Sachmittelprinzip“. Das bedeutet, dass sich die Kasse direkt mit dem Krankenhaus oder dem Arzt ins Benehmen setzt. Vorfinanzieren, wie bei der privaten Krankenversicherung, müssen Patienten einer Kasse nichts. Allerdings erfahren sie so auch nicht, wie hoch die Kosten für die Behandlung sind. Bei der Wahl des Arztes ist das Mitglied außerdem frei. Einzige Voraussetzung: Der Arzt der Wahl muss kassenärztlich zugelassen sein. Dann werden die Kosten auch direkt von der Krankenversicherung übernommen. Zugezahlt werden dagegen muss bei verordneten Therapien. Ein Eigenanteil wird bei Medikamenten fällig. Dienen die Arzneimittel aber der Behandlung von geringfügigen Störungen der Gesundheit, leisten die gesetzlichen Kassen nichts mehr.
Vergleichskriterien
Gesetzliche Krankenkassen unterscheiden sich sowohl in der Beitragshöhe als auch im Leistungsumfang.
Deshalb sollten alle gesetzlich Versicherten, ob als Arbeitnehmer zwangsweise versicherungspflichtig oder ob freiwillig versichert, einen ausführlichen Krankenkassenvergleich durchführen.
- Für die gesetzlichen Krankenkassen legt der Gesetzgeber regelmäßig einen Grundbeitrag fest.
- Bei Arbeitnehmern zahlen diese und ihre Arbeitgeber jeweils die Hälfte dieses Beitrags, der sich prozentual an der Lohnhöhe bemisst.
- Je mehr Lohn ein Angestellter erhält, desto mehr Prämie berechnet die Kasse.
- Zudem erheben die meisten Krankenkassen einen Zusatzbetrag, ebenfalls ein Prozentanteil am Lohn.
- Diese Mehrkosten tragen Arbeitnehmer alleine.
Bei einem Zusatzbeitrag von 1 % und einem Brutto-Gehalt von 2.000 Euro liegen diese Extra-Kosten bei 20 Euro monatlich. Auch Studierende mit einer studentischen Krankenversicherung sowie freiwillig Versicherte müssen bei vielen Kassen einen Zusatzbeitrag stemmen, die konkreten Kosten errechnen sich ebenfalls prozentual an der jeweils gültigen Bezugsgröße.
Die Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen differiert massiv. Entsprechend unterschiedlich hohe Zusatzbeiträge verlangen sie. Allein schon aus diesem finanziellen Grund lohnt es sich für alle Versicherten, die Konditionen der Anbieter zu vergleichen. Es geht teilweise um einen deutlich dreistelligen Betrag im Jahr. Diesen Zusatzbeitrag bestimmen die Krankenkassen jedes Jahr neu. Die Erfahrung zeigt, dass die günstigen Kassen meist preiswert bleiben. Sollte es zu einer überraschend hohen Erhöhung des Betrags kommen, stellt das aber auch kein Problem dar: Bei einer Steigerung besteht ein Sonderkündigungsrecht. Auch ansonsten fällt der Wechsel leicht, die Kündigungsfrist beträgt zwei komplette Monate bis zum Monatsende. Wer aktuell Mitglied einer teuren Krankenversicherung ist, kann rasch das vorhandene Einsparpotenzial realisieren.
Bonusprogramme, Leistungen, Service
Gesetzliche Krankenkassen organisieren in der Regel Bonusprogramme. Mit ihnen wollen sie Versicherte dazu anhalten, Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen und gesundheitsbewusst zu leben. Bei einem Bonusprogramm sammeln Versicherungsnehmer für unterschiedliche Aktionen wie dem Besuch eines Gesundheitschecks und der Mitgliedschaft in einem Sportverein Punkte. Erreichen sie eine jährliche Mindestanzahl an Punkten, überweist die gesetzliche Krankenkasse eine Prämie. Das reduziert die Gesamtkosten für die Krankenversicherung, bei den besten Kassen deutlich. Diesen Aspekt sollten alle Gesundheitsbewusste in einen Vergleich einbeziehen.
Der Gesetzgeber legt die Leistungen der gesetzlichen Kassen weitgehend festgehend, sie dürfen aber darüber hinaus unterschiedliche Zusatzleistungen anbieten. Dazu zählen freiwillige Leistungen wie das Bezahlen von homöopathischer Medizin, professionelle Zahnreinigungen, Gesundheitskurse, zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen und spezielle Angebote für Schwangere und Mütter. Interessierte sollten sich eingehend informieren. Wer bei guten Krankenkassen umfangreich davon Gebrauch macht, kann sich Leistungen im Wert mehrerer Hundert Euro sichern. Gesetzliche Krankenkassen dürfen aber nicht wie private Versicherungen unbegrenzt solche Dienstleistungen anbieten, der Gesetzgeber beschränkt das: Wünschen gesetzlich Versicherte zum Beispiel ein Einbettzimmer im Krankenhaus oder höhere Zuschüsse für Zahnbehandlungen, müssen sie dafür private Zusatzversicherungen abschließen.
Beim Kundenservice interessiert zum Beispiel, inwieweit gesetzliche Krankenkassen Filialen vor Ort betreiben. Manche Kassen beschränken sich auf Support per Telefon und Internet, andere verfügen über ein dichtes Filialnetz. Bei dieser Frage kommt es auf den Anspruch von Versicherten an. Viele Filialen bedeuten hohe Kosten, solche Krankenversicherungen gehören deswegen eher zu den teuren Anbietern. Als hilfreich erweisen sich bei allen Kassen Hotlines, an denen Experten zu bestimmten Themen kompetent beraten. Sie informieren zum Beispiel über medizinische Behandlungen, Medikamente oder kümmern sich um spezielle Probleme wie Kinderkrankheiten und Vorsorge für den Nachwuchs oder Depressionen. Gute gesetzliche Krankenkassen ermöglichen es zudem mit Online-Accounts, zahlreiche Angelegenheiten mit der Versicherung benutzerfreundlich per Internet zu klären. Viele Kassen veröffentlichen auch regelmäßig gedruckte Mitgliedermagazine, die zahlreiche Informationen rundum Gesundheit, Wellness und medizinische Aspekte enthalten.
Krankenkassencheck
Ein Krankenkassentest ermittelt, welche Kasse ihren Mitgliedern die ideale Kombination aus angemessenem Beitragssatz, breitem Leistungsspektrum und Flexibilität bietet. Für Wechselwillige oder Selbstständige, die eine freiwillige Mitgliedschaft bei einem der gesetzlichen Versicherer beantragen möchten, lohnt es sich daher, einen Blick auf die aktuellen Publikationen zu werfen. Auch wenn mehr als 90 Prozent der abrechenbaren Leistungen bei allen Versicherern gleich sind, können die Bereiche, in denen die Kassen differieren, für den einzelnen Kunden durchaus einen Unterschied machen.
Abhängig davon nämlich, in welcher Lebensphase sich der Versicherungsnehmer befindet, welcher Art von medizinischer Versorgung er bedarf oder wie es beispielsweise um seine persönlichen Ansprüche und Vorlieben hinsichtlich Beratung und Service bestellt ist.
- Nicht berücksichtigt werden im Krankenkassentest die sogenannten Basisleistungen, da jede Kasse eine grundlegende medizinische Versorgung ihrer Mitglieder gewährleisten muss.
- Zu diesen Pflichtleistungen gehören beispielsweise die freie Arztwahl, die Behandlung im nächstgelegenen Krankenhaus, bestimmte Vorsorgeuntersuchungen, Krankengeld und die Kostenübernahme für rezeptpflichtige Medikamente, außerhalb des obligatorischen Eigenanteils.
- Jenseits des Leistungskataloges gibt es jedoch zum Teil erhebliche Unterschiede, beispielsweise in puncto Kundenservice, Versorgung in der Schwangerschaft oder bei unerfülltem Kinderwunsch, im Rahmen der häuslichen Pflege oder im Hinblick auf Vorsorgeuntersuchungen und alternative Heilverfahren.
Auch Bonusprogramme und Wahltarife sind für viele Verbraucher zentrale Entscheidungskriterien beim Krankenkassenvergleich. So pflegt nahezu jeder Versicherer ein Bonusmodell, das einen gesunden Lebensstil mit Prämien belohnt. Während manche Kassen nur Sachprämien zur Verfügung stellen, gewähren die Testsieger im Krankenkassentest ihren Beitragszahlern finanzielle Prämien in Höhe von 100 Euro oder mehr, wenn diese beispielsweise die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio nachweisen oder belegen können, dass sie die empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt wahrgenommen haben. Kriterien also, die jedes Mitglied verhältnismäßig leicht erfüllen kann und die mit barem Geld honoriert werden.
Sparen können Versicherte auch, wenn sie sich für einen Wahltarif entscheiden, bei dem sie Geld von ihrer Kasse zurückerhalten, wenn sie keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Derartige Vereinbarungen zum Selbstbehalt oder der Beitragsrückerstattung sind vor allem für gesunde Einzahler interessant, während der Wahltarif für spezielle Arzneimittel Patienten entgegenkommt, die Naturarzneien bevorzugen. Versicherer, die im Krankenkassentest am besten abschneiden, erstatten ihren Kunden hierbei bis zu 90 Prozent der Kosten für homöopathische oder phytotherapeutische Mittel. Sollte der Versicherungsnehmer Kinder haben, sind diese ohne Mehrkosten im Wahltarif mitversichert.
Schwangerschaft, Kinder und häusliche Pflege
Große Unterschiede hinsichtlich der Sonderleistungen gibt es auch in den Bereichen Schwangerschaft, Kinderwunsch und Pflege. So wird etwa die Toxoplasmose-Untersuchung von vielen Ärzten empfohlen, jedoch nur in Verdachtsfällen als Pflichtleistung geführt. Selbiges gilt für zusätzliche Ultraschalluntersuchungen, beispielsweise mit höherwertigen 3D-Ultraschallgeräten. Für werdende Mütter sind daher Kassen, die entsprechende Screenings mit 100 Euro oder mehr bezuschussen empfehlenswert, während die junge Familie von einem Versicherer profitiert, der spezielle Programme für Babys und Kleinkinder in sein Leistungsspektrum aufgenommen hat.
Häufig angeboten werden beispielsweise Babyschwimmkurse, Krabbelgruppen, homöopathische Behandlungen oder spezielle Präventionsmaßnahmen für Kinder, die an einer chronischen Krankheit leiden. Paare mit unerfülltem Kinderwunsch achten beim Krankenkassentest darauf, dass der Versicherer nicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen drei Versuche künstlicher Befruchtung zur Hälfte übernimmt, sondern darüber hinaus einen vierten Versuch bezuschusst. Manche Kassen unterstützen hierbei auch Frauen, die die gesetzlich festgelegte Altersobergrenze von 40 Jahren überschritten haben. Eine wachsende Rolle spielt im Leistungsspektrum der Kassen auch der Sektor der häuslichen Pflege.
Die besten Kassen punkten hier mit umfangreichen Mehrleistungen, beispielsweise in Form von hauswirtschaftlicher Versorgung. Für einen definierten Zeitraum, meist beträgt er vier Wochen, kann der Versicherte hierbei eine Haushaltshilfe beauftragen, die Einkäufe und sämtliche alltäglichen Aufräum- und Putzarbeiten übernimmt. Leben die eigenen Kinder ebenfalls im Haushalt, haben Versicherungsnehmer zusätzlich Anspruch auf Kinderbetreuung, auch wenn die Kinder bereits über 12 Jahre alt sind. Wer die Person, die im eigenen Haushalt hilft, selbst aussuchen oder jemanden aus der Verwandtschaft zur Hilfe holen möchte, profitiert von einer Kasse, die auch einem selbst beschafften Helfer den Mindestlohn garantiert.
Vorsorgeleistungen, Naturheilverfahren und Serviceaspekte
Vorsorgeuntersuchungen wie das Hautkrebsscreening beim Hautarzt oder die Darmspiegelung beim Proktologen gehören zum Pflichtprogramm aller Kassen, allerdings erst, wenn der Patient ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat. Gewinner im Krankenkassentest sind daher Versicherer, die im Rahmen ihrer Extraleistungen mit umfangreichen Vorsorgemaßnahmen für jeden Bedarf punkten. Beispielsweise solche Kassen, bei denen die Kosten für die jährliche Grippeschutzimpfung bei allen Mitgliedern übernommen werden. Für Freizeitsportler und Globetrotter bieten sich auch Tarife an, die präventiv sportmedizinische Untersuchungen anbieten oder bei denen die empfohlenen Schutzimpfungen auch bei privaten Reisen bezuschusst werden.
Alternative Therapieansätze wie die Traditionelle Chinesische Medizin, Homöopathie, Pflanzenheilkunde oder Osteopathie erfreuen sich in breiten Schichten der Bevölkerung zunehmender Beliebtheit. Allerdings gehören sie nicht zum gesetzlich festgelegten Basisprogramm und müssen daher von den Versicherten selbst bezahlt werden. Zahlreiche Kassen bieten ihren ganzheitlich orientierten Mitgliedern daher umfangreiche Zuschüsse für alternativmedizinische Behandlungen und Medikamente. Dabei gehören jene Kassen zu den Testsiegern, die ein besonders breites Spektrum von Naturheilverfahren miteinbeziehen oder aber bestimmte Behandlungsmethoden bei speziellen Krankheitsbildern bezuschussen, beispielsweise Balneophototherapie bei Psoriasis, Akupunktur bei chronischen Kniebeschwerden oder Misteltherapie bei Krebserkrankungen.
Inwieweit der Serviceaspekt ein Auswahlkriterium im persönlichen Krankenkassentest ist, hängt meist vom Alter und vom Gesundheitszustand des Versicherten ab. Erfahrungsgemäß schätzen gerade älterer Beitragszahler den persönlichen Kontakt zu ihrem Sachbearbeiter und bevorzugen Kassen, die vor Ort mit einer Geschäftsstelle vertreten sind. Auch eine rundum die Uhr erreichbare Mitgliederhotline und eine Beschwerdestelle gehören zum Service einer guten Krankenkasse. Chronisch Kranke, die auf fachärztliche Versorgung angewiesen sind, profitieren von Versicherern, die ihnen auch beim Facharzt schnell die notwendigen Termine vermitteln können oder sie bei Behandlungsfehlern beraten und unterstützen.
Tarife in der GKV
Die verschiedenen Krankenkassentarife ermöglichen den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) in bestimmten Grenzen den Versicherungsbeitrag und die Leistungen der jeweiligen Kasse zu beeinflussen. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent ist gesetzlich vorgeschrieben. Er gilt bei allen gesetzlichen Kassen und für alle Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitgeber beteiligt sich mit 7,3 Prozent, also der Hälfte der Kosten. Für Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld, wie freiwillig versicherte Rentner, Selbständige oder Studenten, gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent.
Unterschiede bei den Kosten der gesetzlichen Krankenkassen gibt es lediglich bei dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegt und der sich in jedem Jahr ändern kann. Durchschnittlich beträgt dieser Zusatzbeitrag 1 Prozent vom Brutto-Gehalt.
- Über 90 Prozent der versicherten Leistungen sind für alle gesetzlichen Krankenkassentarife identisch.
- Dies betrifft die sogenannten medizinisch notwendigen Leistungen.
- Unterschiede gibt es bei Vorsorgeleistungen, der Anwendung alternativer Medizin sowie bei den Leistungen für Schwangere.
- Wer eine bestimmte Leistung von seiner Kasse nicht anerkannt bekommt, für den lohnt sich eventuell der Vergleich und anschließende Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung.
Private Zusatzleistungen
Eine neue Brille, Zahn-Zusatzschutz oder Chefarztbehandlung sind in den Leistungen einer GKV in der Regel nicht vorgesehen. Hier helfen private Zusatzversicherungen. Die meisten großen gesetzlichen Krankenkassen bieten in Kooperation mit privaten Partnern ambulante und stationäre Zusatzpakete als Ergänzung für die gesetzlichen Krankenkassentarife an.
Rückzahlungen durch Bonusprogramme
Die Krankenkassen haben jeweils eigene Bonusprogramme entwickelt, um sich von den Konkurrenzunternehmen abzugrenzen. Durch die Teilnahme an Präventivmaßnahmen oder Vorsorgeuntersuchungen werden den Versicherten Punkte gutgeschrieben, die in Prämien eingelöst oder in Form einer Erstattung von Beitragsanteilen ausgezahlt werden können. Es gibt Bonusprogramme für Babys, in denen die Teilnahme eines Elternteils an einem Babykurs sowie die regelmäßige Nutzung aller Früherkennungsuntersuchungen belohnt werden. Bei Bonustarifen für Kinder können durch regelmäßige Impfungen und sportliche Aktivitäten Punkte gesammelt werden. Gleiches gilt für Erwachsene, die sich zusätzlich mit Vorsorgeuntersuchungen und dem Nachweis eines gesunden Körpergewichtes Punkte im Programm sichern können.
In der Regel gibt es für die meisten Bonusprogramme ein Bonusheft, in dem die Nachweise für die genutzten Angebote gesammelt werden. Nach der fristgerechten Abgabe dieses Bonusheftes bei der Krankenkasse wird der Bonus ausgezahlt bzw. die Prämie verschickt. Durch die Erstattungsbeträge sind Boni von jährlich 200 Euro durchaus realistisch.
Bitte beachten Sie: Das Bürgerentlastungsgesetz hat bewirkt, dass seit 2010 die Krankenkassenbeiträge als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden können. Dies hat zur Folge, dass alle Rückzahlungen aus einem Bonusprogramm der Krankenkasse steuerpflichtig sind, weil diese aus Sicht des Finanzamts die abzugsfähigen Kassenbeiträge mindern. Eine Möglichkeit dies zu umgehen ist, den Bonus der Krankenkasse sofort mit der Gebühr eines in Anspruch genommenen Gesundheitskurses zu verrechnen, falls die Krankenkasse diese Möglichkeit anbietet.
Variante Selbstbehalttarif
Beim Selbstbehalttarif zahlen die Krankenkassen Geld zurück, wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen werden. Diese Krankenkassentarife eignen sich für alle, die sehr selten zum Arzt gehen und nicht an einer chronischen Krankheit leiden. Je nach Alter und allgemeinem Gesundheitszustand ist die Teilnahme an einem solchen Bonussystem gut abzuwägen. Da diese Tarife meist eine Selbstbeteiligung vorsehen, kann es bei der unerwartet nötig gewordenen Inanspruchnahme von Leistungen anstatt zu einem Spareffekt sogar zu höheren Kosten als beim allgemeinen Tarif kommen.
Billigste Krankenkasse
Die billigste Krankenkasse in der GKV? Gibt es in diesem Bereich überhaupt Preisunterschiede? Ja, die Kosten unterscheiden sich deutlich. Es gilt zwar ein einheitlicher Grundbeitrag, die meisten Kassen verlangen aber Zusatzbeiträge.
Zudem können die Anbieter mit Bonusprogrammen Beitragsrückerstattungen offerieren, auch das wirkt sich auf die Gesamtkosten aus. Die unterschiedlichen Zusatzleistungen verdienen unter finanziellen Aspekten ebenfalls Beachtung.
- Zum Jahresanfang 2015 trat eine umfassende Neuregelung in Kraft, durch welche sich ein Krankenkassenvergleich wieder wesentlich mehr als zuvor auszahlt.
- Der Gesetzgeber hat einen Grundbetrag festgelegt, der sich prozentual am Lohn bemisst.
- Der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberanteil betragen jeweils die Hälfte.
- Darüber hinaus können die Anbieter einen ebenfalls prozentual berechneten Zusatzbeitrag erheben, für den allein die Angestellten aufkommen müssen.
- Liegt dieser bei 1 % und erhält ein Arbeitnehmer monatlich 3.000 Euro Brutto-Lohn, muss er jeden Monat zusätzlich 30 Euro stemmen.
Bei einem Vergleich kommt der Höhe dieses Zusatzbeitrags eine wesentliche Bedeutung zu. Ziehen Versicherte die billigste Krankenkasse vor, können sie Hunderte Euro im Jahr sparen. Das trifft auch für freiwillig Versicherte wie Selbstständige zu.
Die Kassen legen die Höhe des Zusatzbeitrags jedes Jahr neu fest. Es kann sein, dass die billigste Krankenkasse ein Jahr später nicht mehr das Ranking anführt. Das stellt aber kein Problem dar. Versicherungsnehmer können die Kasse kurzfristig und ohne Probleme wechseln. Sobald eine Kasse einen Zusatzbeitrag einführt oder ihn erhöht, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Sonderkündigungsrecht existiert auch bei den meisten Wahltarifen, eine Ausnahme bilden nur die Wahltarife mit Krankengeld. Zudem können Versicherte auch ordentlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen, sofern sie mindestens 18 Monate Mitglied einer Krankenkasse waren und sich nicht für einen Wahltarif mit längerer Mindestbindung entschieden haben.
Ob es sich um eine billige Kasse handelt, hängt auch von möglichen Beitragsrückerstattungen ab. So bieten viele Dienstleister freiwillige Bonusprogramme an. Für ein gesundheitsbewusstes Verhalten stellen sie eine Prämie in Aussicht, Versicherte erhalten jeweils nach dem entsprechenden Aktions-Zeitraum Geld von der Kasse zurück. Dafür müssen Versicherte mit unterschiedlichen Maßnahmen die Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel mit dem Besuch von Vorsorgeuntersuchungen und der Mitgliedschaft in einem Sportverein. Die genauen Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämie differieren, Versicherte sollten beide Aspekte bei einem Krankenkassenvergleich berücksichtigen.
Zusatzleistungen begutachten
Sie sollten zudem Aufmerksamkeit auf die Zusatzleistungen legen, damit können sie viel Geld sparen. Im beschränkten Umfang erlaubt der Gesetzgeber den Krankenversicherungen, freiwillige Leistungen anzubieten. Dazu zählen die Kostenübernahme von Naturheilverfahren und von bestimmten präventiven Untersuchungen für Erwachsene und Kinder sowie gebührenfreie Gesundheitskurse. Hierbei spielt eine große Rolle, inwieweit Versicherte diese Angebote überhaupt wahrnehmen wollen. Wer nichts von Naturheilverfahren hält, kann diesen Punkt selbstverständlich ignorieren.
GKV-Leistungen für Brillen und Sehhilfen
Für gesetzlich Versicherte besteht die Möglichkeit, eine neue Brille von der Krankenkasse zumindest zu einem gewissen Anteil finanziert zu bekommen. Nicht jede Leistung wird dabei angerechnet, sodass der Versicherte in vielen Fällen einen Eigenanteil leisten muss. Selbst dann, wenn die Sehhilfe aus medizinischen Gründen unbedingt notwendig ist, werden oft nicht die vollen Kosten übernommen.
Auch das Alter des Brillenträgers spielt eine entscheidende Rolle für die Höhe der Zuzahlung. Neben Brillen können außerdem auch Kontaktlinsen von der gesetzlichen Krankenkasse bezuschusst werden.
- Für Kinder gelten besondere Regelungen.
- Hier zeigen sich die gesetzlichen Krankenkassen großzügig, um Familien zu entlasten und den Kindern eine Chance auf optimale Versorgung zu bieten.
- Für alle Kinder unter 14 Jahren werden deshalb die vollen Kosten für eine Brille durch die Krankenkasse getragen.
- Voraussetzung hierfür ist immer, dass die Brille aus medizinischer Sicht notwendig ist.
- Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich das Sehvermögen ohne eine geeignete Brille voraussichtlich noch verschlechtern würde. Übernommen werden in dem Fall alle Leistungen inklusive Gläsern und Gestell.
Auch für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind noch Zuzahlungen möglich. Wird die Brille vom Augenarzt per Rezept verschrieben, tragen die gesetzlichen Krankenkassen immerhin noch die Kosten für die Gläser. In diesem Zusammenhang können ebenfalls die Kosten für moderne Kunststoffgläser übernommen werden, weil diese zum Beispiel aus Sicherheitsgründen in Sportbrillen für den Schulunterricht verbaut werden und damit für Schüler notwendig sind. Das Gestell wird für Jugendliche nicht mehr übernommen und muss aus eigener Tasche bezahlt werden.
Bei Erwachsenen hingegen sind nur noch in bestimmten Ausnahmefällen Zuzahlungen möglich. So muss zum Beispiel eine Sehbehinderung der Stufe 1 oder höher nachweislich vorliegen, damit eine Brille durch die Krankenkasse mitfinanziert werden kann. Das bedeutet, dass das Sehvermögen auf mindestens 30 % reduziert sein muss, und zwar auf beiden Augen. Für alle anderen Versicherten bedeutet das, dass die Sehhilfe im Normalfall komplett selbst bezahlt werden muss. Die Regelungen gelten im Übrigen auch für Kontaktlinsen. Hier zahlt die gesetzliche Krankenkasse einen Zuschuss, der dem Wert vergleichbarer Brillengläser entspricht.
Die Sehhilfe selbst finanzieren
In manchen Fällen kann sich zum Beispiel eine Brillenversicherung rentieren, um die Kosten im Rahmen zu halten. Diese Versicherung springt ein, wenn die Brille beschädigt ist oder verloren wurde. Genauso greift sie bei Diebstahl. Unter Umständen kommt sie sogar dann für Ersatz auf, wenn sich die Sehstärke des Versicherten so stark ändert, dass eine neue Brille oder neue Kontaktlinsen unbedingt erforderlich sind. Generell lohnt sich die Versicherung eher für Menschen, die eine Brille mit sehr starken Gläsern tragen und daher tendenziell mehr für teure Spezialanfertigungen und moderne Materialien ausgeben. Bei geringer, stabil bleibender Sehschwäche hingegen liegen die Kosten in der Regel nicht hoch genug, als dass sich die regelmäßigen Beiträge zur Zusatzversicherung lohnen würden.
Preise, Leistungen, Service im Krankenkassen Check
Nur mit einem umfassenden Krankenkassen Check finden Verbraucher eine ansprechende Kasse. Drei Bereiche verdienen beim Vergleichen Aufmerksamkeit: die finanzielle Attraktivität, die Zusatzleistungen und der Service. Zum Teil hängt die Einschätzung auch von individuellen Ansprüchen ab.
Manche zahlen zum Beispiel lieber einen etwas höheren Beitrag für die GKV und können dafür vor Ort eine Geschäftsstelle aufsuchen. Andere erledigen alles per Internet, Telefon oder Post und achten beim Krankenkassen Check insbesondere auf die Beitragshöhe und die Zusatzleistungen.
- Grundsätzlich gilt für alle Kassen ein Mindestbeitrag, der sich prozentual am Brutto-Lohn bemisst. 2015 betrug dieser 14,6 %.
- Davon tragen Arbeitgeber und Angestellte jeweils die Hälfte, die Obergrenze bildet die jährlich neu festgelegte Bemessungsgrenze.
- Darüber hinaus gehendes Gehalt findet bei der Beitragsberechnung keine Berücksichtigung.
- Den meisten Dienstleistern genügen diese Einnahmen aber nicht, sie erheben einen Zusatzbeitrag.
- Der kann bei 1 % und sogar mehr liegen.
Diesen Zusatzbeitrag stemmt allein der Arbeitnehmer. Das kann sich zu beträchtlichen Mehrkosten summieren. Bei einem Zusatzbeitrag von 1 % und einem monatlichen Brutto-Lohn von 2.000 Euro macht das 20 Euro im Monat und 240 Euro im Jahr aus. Es besteht mit einem finanziellen Krankenkassen Check ein erhebliches Einsparpotenzial.
Selbstbehalte, Beitragsrückerstattungen und Bonusprogramme beeinflussen ebenfalls die Gesamtkosten für die GKV. Bei einem Wahltarif mit Selbstbehalt übernehmen Versicherte jedes Jahr einen bestimmten Betrag selbst und erhalten dafür eine Geldprämie, die unter dem Selbstbehalt liegt. In einem Jahr ohne medizinische Kosten oder mit nur geringen Kosten verzeichnen Versicherungsnehmer ein finanzielles Plus. Bei Beitragsrückerstattungen belohnen gesetzliche Krankenversicherungen Versicherte, welche über ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch nehmen. Der finanzielle Vorteil kann eine dreistellige Summe betragen. Bei beiden Tarifarten sollten Vergleichende stets die finanziellen Vorteile sowie mögliche Bedingungen berücksichtigen.
Große Unterschiede existieren auch bei den Bonusprogrammen. Grundsätzlich erhalten Teilnehmer für ein gesundheitsbewusstes Verhalten eine Geld- oder Sachprämie. Sie sammeln Punkte, zum Beispiel für den Besuch eines Fitnessstudios, für die aktive Mitgliedschaft in einem Sportverein, für Vorsorgeuntersuchungen, das Nicht-Rauchen und präventive Zahnbehandlungen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Programme differiert. Zudem gewähren Krankenkassen stark abweichende Prämien. Bei den einen Kassen müssen sich Versicherte mit 10 Euro oder mit eher wertlosen Sachprämien begnügen, bei den anderen verbuchen sie einen dreistelligen Betrag. Interessierte sollten genau prüfen, was sie erreichen können und ob sie die Anforderungen erfüllen können. Zudem interessiert der Abrechnungszeitraum, Kassen zahlen die Prämien jährlich oder in längeren Intervallen aus.
Auch die Zusatzleistungen und den Service begutachten
Den Leistungskatalog gesetzlicher Kassen schreibt weitgehend der Staat vor. In gewissem Umfang dürfen die Dienstleister aber Zusatzleistungen offerieren. Wer bei einem Krankenkassen Check einen der besten Anbieter wählt und diese Leistungen konsequent nutzt, spart Hunderte Euro im Jahr. Erstens kommt es darauf an, was die Kassen über den Basisschutz hinaus bezahlen. Zweitens fragt sich, in welchem Maße sie Kostenübernahmen gewähren. Vielfach handelt es sich um gedeckelte Zuschüsse im Jahr. Als typische Leistungen hat sich Folgendes etabliert: Reiseschutzimpfungen, Homöopathie, Osteopathie, Hebammenrufbereitschaft, weitergehende Vorsorgeuntersuchungen und die professionelle Zahnreinigung.
Zum Bereich Service gehört insbesondere die Beratung. Das kann die Beratung vor Ort in einer Geschäftsstelle bedeuten. Die einen Krankenkassen verfügen über ein dichtes Netz an Filialen und zeigen auch in kleineren Städten Präsenz. Die anderen Kassen verzichten weitgehend auf Zweigstellen. Beratungsleistungen können zudem mittels Hotlines erfolgen. Einige Anbieter schalten mehrere solcher Experten-Hotlines, Versicherte können sich zu Themen wie Schwangerschaft, medizinische Behandlungen und Arzneimittel informieren. Als praktisch erweist sich auch die Möglichkeit, sich kostenlos eine fachärztliche Zweitmeinung einholen zu können. Erwähnung verdient zudem der Terminservice für Fachärzte. Manche Kassen übernehmen die Suche nach einem geeigneten Arzt und garantieren darüber hinaus einen zeitnahen Termin. Vereinbaren gesetzlich Versicherte dagegen selbst bei einem Facharzt einen Termin, müssen sie meist lange warten.
Volle Leistungen im Midijob
Wer als geringfügig Beschäftigter mehr als 450 Euro im Monat verdient, für den ist in diesem Midijob eine Krankenversicherung zwingend notwendig. Ein Midijob fängt da an, wo der monatliche Verdienst eines Minijobs überschritten wird. Arbeitsrechtlich gesehen zählen Midijobs als Beschäftigungen in einer Gleitzone. Um als Midijob zu gelten, muss das monatliche regelmäßige Einkommen mindestens 450,01 Euro betragen. Es darf aber auf der anderen Seite die Summe von 850 Euro nicht überschreiten. Innerhalb dieser Verdienstspanne spielt der Midijob mit Krankenversicherung seinen Vorteil gegenüber dem Minjob voll aus. Denn wer krank wird, bekommt die Nachteile eines 450-Euro-Jobs schnell zu spüren. Es gibt im Minijob keinen Schutz über die gesetzliche Krankenversicherung. Zwar haben Minijobber im Falle einer Krankheit Anspruch auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Hier unterscheidet sie nichts von allen anderen Arbeitnehmern. Doch um medizinische Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, müssen sie mehr verdienen als 450 Euro.
Dieser Schutz setzt ein, sobald sie von ihrem Arbeitgeber eine Lohnerhöhung bekommen, zum Beispiel auf 451 Euro im Monat. Dann gibt es im Midijob eine Krankenversicherung.
- Der Arbeitgeber muss beim Midijob für seine Angestellten wie üblich die fälligen Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
- Von einem regulären Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich hier für den Arbeitgeber beim Midijob nichts.
- Der Arbeitnehmer dagegen profitiert von reduzierten Beiträgen für seine Krankenversicherung.
- Denn im Midijob mit Krankenversicherung sind diese Beiträge für ihn gestaffelt.
- Sie steigen mit dem Verdienst, sind also umso höher, je näher der Arbeitnehmer an den maximale Verdienstgrenze in der Gleitzone rückt.
Wer genau 850 Euro pro Monat verdient, muss den Höchstsatz zahlen. Für ihn wird ab diesem Verdienst für die gesetzliche Krankenversicherung der ganz normale Beitragssatz, der bis zur Beitragsbemessungsgrenze für alle Mitglieder in der GKV gilt, fällig. Den niedrigsten Beitrag zahlt der Arbeitnehmer dagegen am untersten Ende der Verdienstskala bei einem monatlichen Verdienst von 450,01 Euro.
Trotz der geringeren Belastung durch Beiträge zur GKV ist ein Arbeitnehmer in einem Midijob im Falle einer Krankheit vollständig abgesichert. Er bekommt alle Leistungen, die einem gesetzlich Krankenversicherten zustehen. Denn die Leistungen in der GKV bestimmen sich nicht nach der Höhe der Beiträge, die ein Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen hat. Die gesetzliche Krankenversicherung ist nämlich eine Solidargemeinschaft. Das bedeutet, Mitglieder, die wirtschaftlich stärker sind, kommen mit ihren Beiträgen zum Teil auch für wirtschaftlich schwächere Kassenmitglieder auf. Deshalb kann ein Arbeitnehmer in der Gleitzone alle ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, er kann bei einer schweren Krankheit in ein Krankenhaus und bekommt die Arzneimittel, die für ihn notwendig sind. Auch Anspruch auf Krankengeld hat ein Midijobber. Seine Höhe hängt vom Verdienst ab. Endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitergeber, gibt es von der Krankenkasse das Krankengeld in Höhe von maximal 70 Prozent des Bruttolohns der letzten 4 Wochen vor der Krankheit oder 90 Prozent vom Netto, das innerhalb der gleichen Zeit verdient wurde.
Besonderheiten der Krankenversicherung im Midijob
Steht bei einem Studenten mit einem Midijob das Studium im Mittelpunkt, muss er nur Abgaben an die Rentenkasse zahlen. Beiträge an eine gesetzliche Krankenversicherung sind nicht nötig. Wer privat krankenversichert ist, für den entfallen im Midijob ebenfalls die Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse. Bewegt sich die gesamte Summe des Verdienstes in der Gleitzone zwischen 400,01 und 800 Euro, können mehrere Jobs nebeneinander ausgeübt werden. Besteht allerdings bereits ein Arbeitsverhältnis mit Sozialversicherungspflicht und mehr als 850 Euro Verdienst, ist eine Nebentätigkeit in Form eines Midijobs nicht mehr möglich. In diesem Fall wird der Verdienst aus allen Tätigkeiten zusammengerechnet und als Berechnungsgrundlage für die Beiträge zur GKV gewertet. Einkommen aus der Arbeit in der Gleitzone zählen wie Überstunden im Hauptjob. Als einziges sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis können Selbständige den Midijob zu ihrem Vorteil nutzen. Denn die Regeln eines Jobs in der Gleitzone sind besonders für Freiberufler und Selbständige eine Empfehlung, sich mit wenig Aufwand über eine gesetzliche Krankenkasse abzusichern.
So sind Schüler krankenversichert
Eine ganz spezielle Krankenversicherung für Schüler gibt es in dieser Form eigentlich nicht. Denn die Art und Weise, wie Kinder und damit auch Schüler, krankenversichert sind, hängt davon ab, wie ihre Eltern versichert sind.
Da sich Eltern als Arbeitnehmer, Angestellter, Beamter oder Selbstständiger gesetzlich oder privat versichern können, gibt es bei der Krankenversicherung für Schüle folglich auch die Möglichkeit, über eine gesetzliche Kasse oder einen privaten Versicherer bei Krankheit geschützt zu sein.
- Am einfachsten ist es, wenn beide Eltern in einer gesetzlichen Kasse sind.
- Dann ist ein Schüler automatisch über eine kostenlose Familienversicherung abgesichert.
- Zwar könnten Eltern ein Kind auch in diesem Fall privat versichern, etwa weil sie sich eine hochwertige Versorgung im Krankheitsfall wünschen.
- Viele private Krankenversicherer bieten einen entsprechenden Schutz für Kinder bereits ab der Geburt an, auch dann, wenn beide Eltern nicht dort versichert sind.
- Allerdings gibt es dann auch die übliche Gesundheitsprüfung.
Ist ein Elternteil privat krankenversichert und ein Elternteil Mitglied in einer gesetzlichen Kasse, kann ein Schüler sowohl privat als auch gesetzlich versichert werden. Das Gesetz bestimmt allerdings, dass ein Kind bei dem Elternteil versichert werden muss, der das höhere Einkommen hat. Deshalb ist eine Krankenversicherung für Schüler in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in jedem Fall kostenlos über die Eltern möglich. Ausgeschlossen ist sie, wenn ein Elternteil in einer privaten Krankenversicherung abgesichert ist und sein gesamtes Einkommen im Monat mehr beträgt als ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Es muss außerdem regelmäßig über dem Einkommen seines in der gesetzlichen Kasse versicherten Ehepartners liegen. Hat sich der betreffende Partner dafür entschieden, freiwilliges Mitglied einer Kasse zu sein, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, in die PKV zu wechseln, gilt das jedoch nicht. Dann kann der Schüler kostenfrei gesetzlich familienversichert werden. Der Ausschluss gilt also nur dann, wenn ein Elternteil, Mann oder Frau, privat versichert ist. Außerdem müssen die Eltern verheiratet sein. Beginnt ein Schüler nach der Schule eine Berufsausbildung, dann muss er sich selbst in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Denn mit dem Berufsstart endet auch die Familienversicherung über die Eltern.
Private Krankenversicherung und Schüler
Ist die Krankenversicherung für Schüler in der gesetzlichen Kasse nicht möglich, tritt eine private Versicherung ein. Das geht ohne Gesundheitsprüfung und zu erleichterten Bedingungen aber nur ab der Geburt. Außerdem muss ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt bei dem entsprechenden Unternehmen schon mindestens drei Monate privat krankenversichert sein, bei dem es das Kind versichern will. Soll ein Schüler in die private Krankenversicherung, dann gibt es auch für ihn spezielle Modelle und Tarife auch wenn eine Mitgliedschaft unter erleichterten Bedingungen nicht mehr möglich ist. Außerdem müssen Eltern den Beitrag der privaten Krankenversicherung für Schüler nicht allein tragen. Der Arbeitgeber des Elternteils, das privat versichert ist, zahlt den so genannten Arbeitgeberzuschuss. Das ist ein steuerfreier Zuschuss zu den Kosten einer privaten Versicherung. Außerdem sind Beiträge zur Krankenversicherung steuerlich absetzbar.
So sind Studenten krankenversichert
Schreibt sich ein junger Mensch an einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Hochschule zum Studium ein, wird er als Student versicherungspflichtig. Das gilt allerdings nicht bei einem berufsbegleitenden Studiengang. Auch Studenten in einem dualen Studiengang bilden eine Ausnahme. Sie sind wie Auszubildende versichert. Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind auch Studenten, die an einer privaten Hochschule studieren, die nicht staatlich anerkannt ist, einen Sprachkurs zu Studienvorbereitung besuchen, Promotionsstudenten oder Gasthörer sind. Die Pflicht zur Versicherung gilt übrigens auch dann, wenn der Student ein Urlaubssemester absolviert.
Bis zu ihrem 25. Geburtstag sind Studenten über die Eltern gesetzlich krankenversichert. Voraussetzung: Die Eltern sind Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse. Dann zahlen Studenten selbst auch keine Beiträge für die Krankenkasse. Die Möglichkeit, sich über ein Elternteil beitragsfrei über die Familienversicherung abzusichern, wird über das 25. Lebensjahr hinaus verlängert. Und zwar unter anderem um die Zeit eines Wehr- oder Wehrersatzdienstes, eines Freiwilligendienstes, ganz gleich ob Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst, sowie durch einen Einsatz als Entwicklungshelfer.
Studenten, die nicht gesetzlich sondern privat versichert sind, können sich von der Pflicht zur Versicherung befreien lassen. Das ist besonders interessant für Kinder von Beamten, deren Eltern Anspruch auf Beihilfe haben. Allerdings sollte gerade sie die Vor- und Nachteile genau abwägen. Denn die Beihilfe für Kinder von Beamten ist an die Kindergeldberechtigung ihrer Eltern gebunden. Das bedeutet: Stuieren sie im Alter von 25 Jahren noch immer, gibt es zu den Krankheitskosten keinen Zuschuss mehr von staatlicher Seite. Ohne die Beihilfe müssen sich studierende Beamtenkinder dann privat versichern und zwar in vollem Umfang. Damit sind unter Umständen höhere Beiträge als in der studentischen Pflichtversicherung einer gesetzlichen Kasse zu zahlen.
Studenten können sich darüber hinaus nur in den ersten drei Monaten nach ihrer Einschreibung an einer Hochschule von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das gilt auch für die ersten drei Monate nach dem Ende einer kostenfreien Familienversicherung. Eine solche Befreiung ist unwiderruflich. Sie gilt dann für die Zeit des gesamten Studiums. Wer während des Studiums die ganze Zeit bei einer privaten Krankenkasse versichert war, kann nach dem Abschluss auch nicht so einfach wieder in eine gesetzliche Kasse zurückkehren. Schwierig wird das etwa, wenn geplant ist, sich nach dem Studium selbstständig zu machen.
Verschiedene Beiträge der Krankenkassen
Alle gesetzlich Versicherten zahlen in der Krankenkasse Beiträge nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das unterscheidet das gesetzliche vom privaten System der Krankenversicherung. Bei Arbeitnehmern richten sich die Beiträge für die Krankenkasse nach der Höhe des ihres Bruttomonatseinkommens. Genauer gesagt, richtet es sich nach dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt. Denn der Lohn wird nur bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung zugrunde gelegt.
Vom Lohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze wird ein bestimmter Prozentsatz vom Arbeitgeber direkt an die Kasse des betreffenden Arbeitnehmers gezahlt. Die Hälfte des Beitrags trägt außerdem der Arbeitgeber.
- Freiberufler oder Selbstständige, die freiwillige Mitglieder bei einer gesetzlichen Kasse sind, zahlen bei ihrer Krankenkasse die Beiträge nach dem gleichen Solidaritätsprinzip.
- Allerdings wird hier vom Grundsatz her die geltende Beitragsbemessungsgrenze herangezogen, wenn es um die Berechnung des Beitrags geht.
- Freiberufler und Selbstständige erhalten auch keinen Arbeitgeberanteil.
- Kann das Mitglied nachweisen, dass sein tatsächliches Einkommen unter der aktuellen Bemessungsgrenze liegt, errechnet die Kasse den Beitrag auf der Basis des tatsächlichen Einkommens.
- Allerdings bleibt eine gewisse Grenze bestehen, bis zu der eine Krankenkasse Beiträge berechnen darf.
Bei der Erhebung des monatlich zu zahlenden Beitrags wird beim Mitglied außerdem nicht nur der erarbeitete Gewinn in die Rechnung einbezogen. Auch andere Einkünfte, wie zum Beispiel aus Kapitalanlage oder Vermietung und Verpachtung, werden berücksichtigt, wenn die Krankenkasse ihre Beiträge erhebt. Grenze ist aber auch hier die Beitragsbemessungsgrenze. Gesamteinkommens incl. Erträgen aus Kapitalanlagen etc. berechnet.
Bei Rentnern wird zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten unterschieden. Rentner mit Pflichtversicherung zahlen ihre Beiträge zunächst einmal auf ihre Rente. Die Hälfte wird von der gesetzlichen Rentenkasse getragen. Für Zahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge gilt für Pflichtversicherte der volle Beitragssatz. Er ist auch für Einmalauszahlungen aus Direktversicherungen fällig. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Rentner zahlen den vollen Beitragssatz auf alle ihre Einkünfte. Für die Beiträge auf ihre gesetzliche Rente gibt die Rentenkasse allerdings den halben Teil des allgemeinen Beitragssatzes hinzu.
Kassen erheben auch Zusatzbeitrag
Seit Beginn des Jahres 2009 bekommen alle gesetzlichen Krankenkassen nach einheitlichen Regeln finanzielle Mittel aus dem Gesundheitsfonds. Wenn eine Krankenkasse mit dem Geld nicht auskommt, ist es ihr gesetzlich gestattet, einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern zu verlangen. Beschließt die betreffende Kasse die Einführung oder sogar eine Erhöhung des bereits verlangten Zusatzbeitrags, muss sie ihre Mitglieder schriftlich darüber informieren. Per Gesetz ist sie verpflichtet, in dem Schreiben jedes einzelne Mitglied auf den durchschnittlichen Zusatzbeitrag und das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Außerdem muss sie auf eine Übersicht des Spitzenverbands der Krankenkassen hinweisen, die über die Höhe der Zusatzbeiträge einzelner Kassen informiert. Die gesetzlichen Kassen legen in ihrer Satzung die Höhe des von ihnen erhobenen Zusatzbeitragssatzes individuell und unabhängig fest. Der Gesetzgeber hat keine Obergrenze für die Höhe der Zusatzbeiträge vorgesehen. Ein Zusatzbeitrag gilt als fester Teil der Krankenkassenbeitrags. Damit ist er zur gleichen Zeit wie der Beitrag zur Krankenkasse fällig.
Jedes Kassenmitglied, das einen eigenen Beitrag zahlt, muss auch den Zusatzbeitrag zahlen, wenn seine Krankenkasse einen solchen Zusatzbeitrag verlangt. Familienmitglieder, die über die Familienkrankenversicherung beitragsfrei versichert sind, wie etwa Partner oder Kinder, zahlen dagegen keinen Zusatzbeitrag. Bei Arbeitnehmern wird der Zusatzbeitrag direkt vom Gehalt abgezogen. An dem Zusatzbeitrag beteiligt sich der Arbeitgeber nicht. Empfänger von AlG I und AlG II zahlen nicht selbst den Zusatzbeitrag. Bei ihnen wird nicht nur der allgemeine Beitrag für die Krankenkasse, sondern auch der Zusatzbeitragsatz vom Jobcenter gezahlt. Auch wer Sozialhilfe oder Grundsicherung bezieht, muss den Zusatzbeitrag nicht selber zahlen. Hier übernehmen Grundsicherungs- oder Sozialamt die Bezahlung.
Nicht verpflichtet, den Zusatzbeitrag zu zahlen, sind darüber hinaus Menschen mit Behinderungen sowie Menschen aus Einrichtungen der Lebenshilfe. Hier übernimmt der Träger oder die Einrichtung die Geldleistung. Bezieht ein Auszubildender weniger als 325 Euro im Monat, zahlt der Arbeitgeber nicht nur den Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 Prozent allein. Er übernimmt auch den Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragsatzes. Auch bei gesetzlich Krankenversicherten, die ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, ein Freiwilliges Soziales Jahr, einen Europäischen Freiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, kommt der Arbeitgeber für den Beitrag plus Zusatzbeitrag auf. Studenten zahlen den Zusatzbeitrag, wenn sie nicht in der Familienkrankenversicherung sind. Ausgenommen von der Pflicht zur Zahlung sind darüber hinaus Versicherte, mit Anspruch auf Mutterschafts- oder Elterngeld.
Kündigen bei Zusatzbeitrag
Kündigt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag an, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Es gilt bis zu dem Termin, zu dem der Zusatzbeitrag zum ersten Mal gezahlt werden muss. Kommt ein Wechsel zu einer neuen Krankenkasse nicht zustande, dann bleibt das alte Versicherungsverhältnis erhalten. Deswegen bleiben gesetzlich Versicherte auch niemals ohne den Versicherungsschutz einer Krankenkasse.
Ist ein Versicherter durch den Abschluss eines Wahltarifs an seine gesetzliche Kasse gebunden ist, hat er trotzdem ein Sonderkündigungsrecht. Läuft eine Kündigung auf Basis des Sonderkündigungsrechts muss der zusätzliche Beitrag gezahlt werden. Wird die Kündigung wirksam, ist ein Wechsel in die günstigere Kasse möglich.
Krankenkassen sichern gesundheitliche Versorgung
Als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind Krankenkassen sowohl finanziell als auch organisatorisch selbständig. Dennoch unterliegen sie der staatlichen Aufsicht. Sie arbeiten jedoch nicht gewinnorientiert. Das unterscheidet sie von den privaten Krankenversicherern. Um ihre Aufgaben bei der Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, schließen die gesetzlichen Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern. Das sind unter anderem Ärzte, Krankenhäuser und Pharmafirmen. Von ihren Mitgliedern und von den Arbeitgebern ziehen sie Beiträge ein. Noch vor Jahren waren der Beitragssatz paritätisch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber aufgeteilt. Jeder zahlte die Hälfte. Heute ist der Satz für Arbeitgeber bei 7,3 Prozent festgeschrieben. Steigt der Beitrag, müssen das die Arbeitnehmer bezahlen.
Wie die für jedes einzelne Mitglied erbrachten Leistungen im Falle einer Krankheit oder bei der Vorsorge übernommen werden, das wird ebenfalls von den Krankenkassen organisiert. Deshalb muss kein Mitglied bei einem Leistungserbinger in Vorkasse treten.
- Welchen Beitrag ein Pflichtmitglied oder freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Kasse im Monat zu zahlen haben, hängt nicht von der Zahl der über sie, etwa im Rahmen einer Familienversicherung, Versicherten ab.
- Auch das Alter des Mitglieds spielt bei der Bemessung des Beitrags keine Rolle.
- Risikozuschläge wegen einer Krankheit oder bestimmter Risikofaktoren kennt die GKV nicht.
- Der monatliche Beitrag für eine gesetzliche Krankenkasse wird ausschließlich durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmt.
- Hohes Einkommen bedeuten dabei auch hohe Beiträge, ein niedriges Einkommen zieht niedrige Beiträge nach sich.
Für alle gleich sind dagegen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer über besonders wenig Einkommen verfügt, wird sogar ganz oder teilweise von Zuzahlungen befreit. Außerdem darf eine gesetzliche Kasse niemandem, der ein Anrecht auf Mitgliedschaft hat, die Mitgliedschaft verweigern.
Ist jemand mit dem Service seiner Kasse unzufrieden, kann er ohne Probleme als Pflichtversicherter wechseln. Dafür genügt ein formloses Schreiben, auch eine Begründung ist nicht nötig. Eine Kündigung ist jederzeit zum Monatsende mit einer Frist von acht Wochen möglich. Allerdings sollten Mitglieder, die wechseln wollen, schnell die Anmeldung bei der neuen Kasse ihrer Wahl vornehmen. Außerdem brauchen Wechselwillige eine Bestätigung von der alten Kasse. Dann erst darf die gewählte neue Krankenkasse für den Arbeitgeber eine Mitgliedsbestätigung ausgeben. In jedem Fall muss das Mitglied der neuen Krankenkasse 18 Monate treu bleiben. Steigt der Beitragssatz der Kasse oder wird am Leistungsspektrum gekürzt, den kann das Mitglied jedoch erneut kündigen. Es gilt jedoch auch hier wieder eine Frist von zwei Monaten.
Die Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse
Jeder Versicherte erhält in der GKV die gleichen Leistungen. Damit ist die medizinische Grundversorgung auf jeden Fall gesichert. Dazu zählen Leistungen zur Vermeidung und zur Linderung einer Krankheit genau so wie Leistungen bei Schwangerschaft. Wie hoch der Umfang der entsprechenden Leistungen ist, dafür gibt es allerdings keine Garantie. Den Leistungsumfang der gesetzlichen Kassen kann der Gesetzgeber jederzeit ändern oder neu festlegen. Gesetzliche Krankenkassen dürfen sich in ihrer jeweiligen Satzung zusätzlich zu weiteren Leistungen für ihre Mitglieder verpflichten. Die Palette ist dabei sehr vielfältig und reicht von Angeboten alternativer Medizin über Impfschutz bei Reisen bis hin zu Gesundheitskursen oder Sportangeboten im Urlaub. In diesem Bereich nimmt der Wettbewerb immer mehr zu. Deshalb lohnt sich vor allem hier ein gründlicher Vergleich.
In der Regel muss das Mitglied bei verordneten Therapien zuzahlen. Ein eigener Anteil wird auch bei Medikamenten fällig. Dienen Arzneimittel der Behandlung von so genannten geringfügigen Störungen, zahlen gesetzliche Kassen nicht mehr. Das gilt zum Beispiel für Nasenspray, Abführmittel oder Hustensaft aber auch für Produkte, die dem Lifstyle zugerechnet werden, wie Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate. Auch bei Leistungen wie Krankengymnastik, Massagen und bei Hilfsmitteln, wie Einlagen oder Bandagen, muss das Mitglied einen Teil der finanziellen Aufwendungen selbst übernehmen. Es gibt jedoch eine Überforderungsklausel. Sie gewährleistet, dass Mitglieder mit geringem Einkommen von Zuzahlungen befreit werden. Auch chronisch Kranken, deren Zuzahlungen wegen derselben Krankheit über ein Prozent des Bruttoeinkommens im Jahr steigen, können von der Zuzahlung befreit werden.
Kassen zahlen Pauschalen
Für die gesetzlich Versicherten zahlen die gesetzlichen Krankenkassen eine Pauschale für die Behandlung durch den Arzt. Die geht aber nicht an den behandelnden Arzt, sondern an die jeweils in der Region zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV). In diesem Beitrag enthalten sind auch Aufwendungen für Familienangehörige, die zwar mitversichert sind, aber keinen Beitrag zahlen. Damit deckt die Pauschale die ambulante Versorgung einer gesamten Familie für ein ganzes Jahr ab. Unerheblich ist es dabei, ob die betreffende Familie klein oder groß ist, ob sie sehr oft zum Arzt geht oder eher selten. Das Problem ist dabei, dass eine Pauschale für das ganze Jahr reichen und alle Leistungen abdecken muss, die medizinisch notwendig für die Patienten ist. Sind mehr Leistungen nötig, zieht das nicht automatisch eine höhere Bezahlung für die ärztlichen Leistungen nach sich. Deshalb tragen in vielen Fällen die Ärzte das Krankheitsrisiko der Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse.
Der Arzt entscheidet über die Verschreibung der Medikamente. Dafür stellt er ein Kassenrezept aus. Das Arzneimittel muss von der Kasse als medizinisch notwendig, wirtschaftlich und zweckmäßig anerkannt und darf nicht durch Bestimmungen des Gesetzgebers grundsätzlich von einer Verschreibung ausgeschlossen sein. Jeder Versicherte hat Anspruch auf eine Versorgung mit Medikamenten. Diese müssen jedoch in Deutschland zugelassen sein. Außerdem gilt die Apothekenpflicht, freiverkäufliche Vitamine oder Nahrungsergänzungsmittel, die zum Beispiel in aus Drogeriemärkten angeboten werden, dürfen nicht von der Kasse gezahlt werden. Befindet sich der Patient zur Behandlung in einem Krankenhaus, gibt es die Medikamente im Rahmen dieser Behandlung. Es werden dafür keine Rezepte ausgestellt.
Pflicht zur Krankenversicherung
In Deutschland gilt für alle Personen die allgemeine Krankenversicherungspflicht, das heißt die Krankenversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben.
Damit wird ein solidarischer Ausgleich zwischen Personen mit niedrigen und hohen Krankheitsrisiken angestrebt und im Falle einer Erkrankung durch Kostenübernahme für medizinische Behandlungen gesorgt.
- Es wird in das gesetzliche sowie das private Krankenversicherungssystem unterschieden.
- Während sich bei den gesetzlichen Krankenkassen die Beiträge ausschließlich nach der Einkommenshöhe richten, sind bei privaten Krankenkassen Alter und Krankheitsrisiken mitbestimmend.
- Die Leistungen der Kassen entsprechen den erworbenen Ansprüchen in Form von Kostenerstattungen für Therapien oder Sachleistungen im Krankheitsfall.
Das gesetzliche Krankenversicherungssystem umfasst pflichtversicherte Arbeitnehmer, Landwirte, freischaffende Künstler, Studenten und Rentner sowie freiwillig versicherte und familienversicherte Mitglieder. In der privaten Krankenversicherung sind hauptsächlich Selbständige, Freiberufler und Beamte Mitglied. Einzig wer einen anderweitigen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall hat, muss weder einer gesetzlichen noch privaten Krankenkasse beitreten. Dies sind Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge, wie Soldaten und Polizisten, Personen mit Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz und Personen mit Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Nachzahlungen für Unversicherte
Wer, von diesem Personenkreis, abgesehen keinen Versicherungsschutz hat, muss bei Wiedereintritt mit rückwirkenden Zahlungen plus Säumnisgebühr rechnen und kann so in eine Schuldenfalle geraten. Bei gesetzlichen Krankenkassen werden alle fehlenden Beiträge, die nach dem 01.04.2007 angefallen sind, nachträglich erhoben. Private Krankenkassen fordern Beiträge ab dem 01.02.2009 zurück und beschränken sich auf maximal 14 Monatsbeiträge. Aufgrund dieser Rückforderungen vermeiden es manche Personen, sich neu krankenversichern zu lassen.
Die Zuweisung der Zugehörigkeit in das private bzw. gesetzliche Krankenversicherungssystem für Nichtversicherte erfolgt über die letzte Zugehörigkeit. Ist jemand noch nie versichert gewesen, so ist die hauptberufliche Tätigkeit ausschlaggebend. Bei Selbständigen und Beamten ist dies die private Versicherung. Für die gesetzlichen Krankenkassen gibt es eine Aufnahmeverpflichtung für Personen, die der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet werden. Für private Krankenversicherungsunternehmen gibt es eine Aufnahmeverpflichtung für die ihnen zugeordneten Personen, mindestens im Basistarif. Diese Grundversicherung ist nach Art und Umfang mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar. Bei Arbeitslosigkeit müssen auch Empfänger von Hartz-IV-Leistungen privat versichert bleiben, wenn sie vorher bereits bei einer privaten Versicherung Mitglied waren. Die monatlichen Beiträge werden in diesem Fall jedoch, ebenso wie bei gesetzlich krankenversicherten arbeitslosen Personen, vom Leistungsträger des Staates übernommen.
Versicherungspflicht vs. Krankenversicherungspflicht
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht bezieht sich lediglich auf die gesetzlichen Krankenkassen und bedeutet keine generelle Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. Sie besagt stattdessen, dass ein Wechsel in eine private Krankenkasse möglich ist, zum Beispiel für Arbeitnehmer, die mit ihrem Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze von derzeit 54.900 Euro überschreiten. Anstatt zur privaten Krankenkasse zu wechseln, können diese Personen jederzeit in der gesetzlichen Krankenkasse verbleiben, was als freiwillige Versicherung bezeichnet wird.
Grundlagen beim Beitrag
Die Bemessungsgrundlage in der Krankenversicherung ist der Wert, mit dem das Gehalt eines Versicherten bei der Berechnung des Beitrags herangezogen wird. Vor allem in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) spielt dieser Wert eine wesentliche Rolle. Hier tragen die Mitglieder mit Mitgliedsbeiträgen zur Finanzierung der medizinischen Leistungen bei. Deren Höhe bemisst sich an ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Damit gut Verdienende in der Beitragsbemessung nicht über alle Maßen belastet werden, ist die Bemessungsgrundlage in der Krankenversicherung nach oben begrenzt.
Diese Grenze nennt sich Beitragsbemessungsgrenze. Sie wird für jedes Jahr auf der Basis der Lohnentwicklung des Vorjahres neu festgelegt.
- Für das Jahr 2016 hat der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage in der Krankenversicherung bei einem monatlichen Einkommen von 4.237,50 Euro gedeckelt.
- Für jeden Cent Verdienst, der über diesem Wert liegt, muss das GKV Mitglied keinen Beitrag mehr zahlen.
- Außerdem tragen Arbeitnehmer, Angestellte und Rentner vom gesetzlich festgelegten Beitragssatz, er liegt derzeit bei 14,6 Prozent, nicht in voller Höhe.
- Die Hälfte, also 7,3 Prozent, tragen Arbeitgeber oder die gesetzliche Rentenkasse.
- Die andere Hälfte plus die eventuell von der Kasse erhobenen Zusatzbeiträge zahlt das GKV Mitglied aus der eigenen Tasche.
Pflichtversicherte GKV Mitglieder haben noch einen weiteren Vorteil. Zur Bemessungsgrundlage in der Krankenversicherung werden nur Arbeitseinkommen herangezogen. Das sind in erster Linie Einkommen aus der angestellten Tätigkeit. Arbeitet der GKV Versicherte noch nebenher, werden auch Gehalt oder Honorare aus dieser Tätigkeit für die Bemessung des Beitrages gewertet. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Einkommen aus einer ebenfalls sozialversicherungspflichtigen Arbeit oder aus einer selbstständigen Tätigkeit stammt. Erreicht das Mitglied der GKV mit seinem Lohn aus dem Hauptjob noch nicht die Beitragsbemessungsgrenze, dann zieht die Krankenkasse diese Einkommen bei der Berechnung des monatlichen Beitrags hinzu. Und zwar so lange, bis die Beitragsbemessungsgrenze tatsächlich erreicht ist. Jeder darüber liegende Cent bleibt verschont. Ausgenommen sind übrigens die so genannten 450-Euro-Jobs. Hier zahlt der Arbeitgeber pauschale Beiträge an die jeweilige Krankenkasse.
Freiwillig Versicherte mit breiterer Berechnungsbasis
In der GKV gibt es auch freiwillig Versicherte. Das sind alle Angestellten, die mit ihrem Lohn aus dem Hauptjob über die Pflichtversicherungsgrenze von derzeit 4.687,50 Euro im Monat liegen. Sie könnten auch in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Es gibt aber in der Tat Gründe, freiwillig in der GKV zu bleiben. Auch Selbstständige und Freiberufler können in der GKV freiwillig versichert sein. Was die Bemessungsgrundlage in der Krankenversicherung betrifft, gibt es für diesen Personenkreis besondere Regeln.
Auch hier zählt für den Beitrag das Einkommen des GKV Mitglieds. Allerdings bildet nicht nur das Einkommen aus Arbeit die Grundlage. Bis zur Beitragsgrenze werden auch andere Einkommen gewertet. Das können unter anderem Zinsen aus Vermögen oder Einnahmen aus vermieteten Eigentumswohnungen sein. Für Arbeitnehmer mag dieser Umstand keine sehr große Rolle spielen. Betroffen aber können freiwillig gesetzlich versicherte Rentner sein. Sie haben während ihres Arbeitslebens oft Geld angespart, einige bekommen Renten aus einer privaten Rentenversicherung, nicht selten gibt es eine Wohnung, die vermietet wurde. Alle diese Einnahmen zählen beim Beitrag als Bemessungsgrundlage. Und zwar so lange, bis in der Summe die Grenze für die Beitragsbemessung erreicht ist.
Beitragsbemessung bei Selbstständigen und Freiberuflern
Auch Freiberufler und Selbstständige sollten einige beachten. Wichtige Regeln gibt es für alle, die ein schwankendes Einkommen haben oder von Zeit zu Zeit wenig verdienen. Zur Beitragsbemessung zählt bei ihnen das Einkommen, das sie tatsächlich verdienen. Beliebig niedrig dürfen sie das, was sie monatlich einnehmen, allerdings nicht angeben. Die Krankenkasse stützt sich bei der Beitragsberechnung auf ein fiktives Mindesteinkommen. Im Jahr 2016 veranschlagt sie dafür im Monat 2178,75 Euro. Es gibt Freiberufler und Selbstständige, den der daraus berechnete Kassenbeitrag von 318,10 Euro zu hoch ist, weil sie tatsächlich noch weniger verdienen.
Bei ihrer Krankenkasse dürfen sie einen Antrag stellen, dass diese die Bemessungsgrundlage noch weiter absenkt. Das hilft etwa Existenzgründern und allen, die nachweislich sehr wenig Geld aus ihrer selbstständigen Arbeit erhalten. Die Kassen legt dann die Bemessung bei derzeit 968,33 Euro fest und verlangt einen Monatsbeitrag von 137,57 Euro. Die geringen Einnahmen müssen regelmäßig, zum Beispiel durch die Steuererklärung, bei der Kasse nachgewiesen werden. Steigen die Gewinne, steigt auch der GKV Beitrag wieder an. Insgesamt ist aber auch bei Selbstständigen und Freiberuflern mit guten Aufträgen und Einkünften bei der Beitragsbemessungsgrenze Schluss.
Beitragsbemessung bei den Privaten Kassen
Auch in der private Krankenversicherung (PKV) spielt die Beitragsbemessungsgrenze eine Rolle. Sie hat maßgeblichen Einfluss auf den Basistarif in der PKV. Diesen Tarif müssen alle privaten Versicherer für ihre Mitglieder über 55 Jahre anbieten, die sich einen anderen und teureren Tarif nicht leisten können. Enthalten sind nur die Leistungen, die auch die GKV anbietet. Der Gesetzgeber verpflichtet die privaten Versicherer zu diesem Basistarif und legt gleichzeitig fest, wie teuer er maximal sein darf. Für das Jahr 2016 sind das 14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz plus 1,1 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag gleich 15,7 Prozent mal den Wert der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV von 4237,50 Euro. Damit muss ein Versicherter im Basistarif der PKV derzeit 665,28 Euro monatlich zahlen. Außerdem muss ein Arbeitgeber, der einem privat versicherten Mitarbeiter einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenkasse zahlt ebenfalls nicht mehr leisten, als 7,3 Prozent der Bemessungsgrenze.