Arbeitgeberanteil Krankenversicherung

Ich bin Vanessa Bauer, Gründerin von kvzentrale.com. Ich helfe Menschen, die Fragen rund um GKV und PKV haben oder Ihre Kasse bzw. Versicherung wechseln wollen.

Ist ein Arbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung abgesichert, dann erhält er auch einen Arbeitgeberanteil zur PKV. Das bedeutet, er muss den Beitrag für seine private Versicherung nicht allein tragen. Der Arbeitgeberanteil zur PKV ist außerdem steuerfrei und gilt also nicht als Bestandteil beim Bruttolohn. In seiner Höhe ist der Arbeitgeberanteil zur PKV mit dem Zuschuss eines Arbeitgebers zum allgemeinen Beitragssatz in der gesetzlichen Kasse zu vergleichen.

Eine vom Versicherten vereinbarte Selbstbeteiligung an den Gesundheitskosten oder eventuelle Beitragsrückerstattungen, die der private Anbieter gewährt, wenn der Versicherte in einem bestimmten Zeitraum nur wenige oder gar keine Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen hat, haben keinen Einfluss auf den PKV Arbeitgeberanteil. Das bedeutet, dass der Arbeitgeberzuschuss zu PKV nicht gekürzt wird, wenn der Arbeitnehmer bei seiner privaten Krankenpolice Geld spart oder zurück bekommt.

  • Beim Arbeitgeberanteil zur PKV gibt es nach oben jedoch Grenzen.
  • Durch den Zuschuss zur privaten Krankenpolice für einen Arbeitnehmer darf ein Arbeitgeber nämlich insgesamt nicht schlechter gestellt werden, als wenn dieser Mitglied in einer gesetzlichen Kasse wäre.
  • Deshalb zahlt der Arbeitgeber auch nicht mehr, als er für einen gesetzlich Versicherten Mitarbeiter zahlen würde.
  • Für den Beitrag, den gesetzlich Krankenversicherte zahlen, gibt es einen Deckel, das ist die Beitragsbemessungsgrenze.
  • Ein Arbeitgeber listet für den Mitarbeiter mit Pflicht zur gesetzlichen Versicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes bis zur Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze.

Für den privat Versicherten gilt genau das gleiche.

Das heißt, dass ein privat versicherter Arbeitnehmer nicht unbedingt damit rechnen kann, die Hälfte seiner Prämie vom Arbeitnehmer ersetzt zu bekommen. Das zeigt ein Beispiel: Im Jahr 2015 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 4.125 Euro. Der Arbeitgeber zahlt davon maximal 7,3 Prozent. Darum beträgt der höchste Zuschuss für das Jahr 2015 genau 301,13 Euro. Zahlt der Arbeitnehmer einen Kassenbeitrag über 602,26 Euro , muss er mehr als die Hälfte davon aus eigener Tasche leisten. Den Zuschuss bekommt er zusammen mit seinem Nettogehalt steuerfrei ausgezahlt. Der Beitrag fließt also vom Arbeitgeber nicht direkt an die private Versicherung.

Voraussetzungen für den Zuschuss vom Arbeitgeber

Damit ein Arbeitnehmer, der privat versichert ist, auch einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber erhält, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Umfang der in der privaten Krankenversicherung vereinbarten Leistungen zwar keinen festgelegten Mindeststandard enthalten. Allerdings muss er die Leistungszusagen bieten, auf die Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch haben. Beinhaltet jedoch die private Versicherung zusätzlich noch darüber hinausgehende Leistungen, dann wird der auf diese Tarifinhalte entfallende Anteil der monatlichen Prämie bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses ausgeklammert.

Außerdem muss es sich bei der privaten Krankenversicherung um eine substitutive Krankenversicherung. Das bedeutet nicht nur, dass der in der PKV gewählte Tarif die Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse ganz oder wenigstens teilweise ersetzen muss. Wichtig ist dabei auch, dass der Anbieter der privaten Krankenversicherung auf das ordentliche Kündigungsrecht vertraglich verzichtet und der gewählte Tarif auch Altersrückstellungen bildet. Darüber hinaus muss für den Versicherten das Recht bestehen, jederzeit in einen anderen, gleichartigen Tarif seiner Versicherungsgesellschaft zu wechseln. Fast alle Vollversicherungen in der PKV, die von deutschen Krankenversicherern angeboten werden, sind solche substitutiven Krankenversicherungen.

Anspruch von Familienangehörigen

Auch Familienangehörige des in der PKV versicherten Arbeitnehmers haben einen Anspruch auf den Zuschuss vom Arbeitgeber. Dafür müssten sie jedoch einen Anspruch auf Familienversicherung haben und zwar für den Fall, das der privat Versicherte Mitglied einer gesetzlichen Kasse wäre. Außerdem müssen sie nachweisen, dass sie tatsächlich privat versichert sind. Darüber hinaus gibt es den Arbeitgeberanteil zur PKV für Ehegatten oder Kinder nicht unbegrenzt. Er wird nur in Höhe des Teils der Prämie gezahlt, den der Arbeitnehmer nicht für seine eigene private Krankenpolice braucht. Ist also der Zuschuss bis zur Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, berechnet auf die geltende Beitragsbemessungsgrenze, bereits für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers ausgeschöpft, gibt es für Familienangehörige keinen weiteren Anteil vom Arbeitgeber.

Einen Zuschuss vom Arbeitgeber gibt es auch für die Beiträge zu einer vom Gesetzgeber zwingend verlangten Pflege-Pflichtversicherung. Zahlt der Arbeitnehmer auch Prämien für eine Krankenhaustagegeldpolice, muss der Arbeitgeber ebenfalls einen Zuschuss leisten. Deshalb kann es durchaus möglich sein, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeberanteil bereits mit seinen eigenen Tarifen zur privaten Krankenversicherung ausschöpft. Für die Angehörigen muss er dann die Prämien zur PKV in voller Höhe selbst zahlen. Laut Gesetz verstößt diese Handhabung allerdings nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, auch wenn sie gegenüber der Familienmitversicherung in der Gesetzlichen Kasse ungerecht erscheint.

Selbst zusätzlich vorsorgen

Ist ein privat versicherter Arbeitnehmer längere Zeit krank, kann es Probleme beim Arbeitgeberzuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung geben. Denn der Arbeitgeber muss seinen Teil der Prämie nicht unbegrenzt leisten. Genau genommen ist er dazu nur so lange verpflichtet, wie sein Arbeitnehmer gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit hat. Das sind insgesamt sechs Wochen im Jahr. Endet der Anspruch, dann endet auch die Pflicht des Arbeitgebers, sich am PKV Beitrag zu beteiligen. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, auf jeden Fall ihr Krankengeld durch eine private Police absichern. Dabei sollte die Höhe so bemessen sein, dass Versicherte auch bei einem längerem Verdienstausfall ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen können.

Chef hilft Mitarbeitern

Mit dem Arbeitgeberanteil für die Krankenversicherung wird sichergestellt, dass sich Arbeitnehmer nicht allein mühen müssen, wenn sie Beiträge zur Krankenkasse zahlen. Das gilt für alle Arten der Krankenversicherung. Ganz gleich also, ob ein Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist, ob er freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kasse ist oder Versicherter in der privaten Krankenkasse, den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung bekommt er im Regelfall immer.

Nur die Art und Weise, wie dieser berechnet wird, ist in den Systemen der Krankenversicherung höchst unterschiedlich.

  • Die Beiträge zu gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden in Deutschland seit dem Ende des 19.
  • Jahrhunderts paritätisch getragen.
  • Das bedeutet, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen sie jeweils zu gleichen Teilen.
  • Der Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung beträgt also genau die Hälfte des Beitrags, den eine gesetzliche Kasse von ihrem Mitglied verlangt.
  • Seit dem Jahr 2015, zu dessen Beginn der allgemeine Beitragssatz der GKV von der Regierung auf 14,6 Prozent festgelegt wurde, stimmt diese Rechnung wieder.

Seitdem gilt das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und Qualität der GKV. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so ein Grundsatz dieses Gesetzes, teilen sich den allgemeinen Beitragssatz, der Arbeitgeberanteil Krankenversicherung beträgt deshalb 7,3 Prozent.

Mit dem Gesetz wurde auch eine Ungerechtigkeit abgeschafft, die seit 2005 galt. Zwischen 2005 und Anfang 2014 zahlten die Arbeitgeber ebenfalls einen Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung in Höhe von 7,3 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz betrug in der Zeit jedoch 15,5 Prozent. Arbeitnehmer mussten einen Beitragsanteil von 8,2 Prozent tragen, genau 0,9 Prozent mehr als ihre Arbeitgeber. Diese 0,9 Prozent waren ein pauschaler Beitragszuschlag, der zum Beispiel für die Finanzierung von Krankengeld genutzt wurde. Weil das dem Gedanken der Parität widersprach und ungerecht war, wurde die Regelung im Januar 2015 wieder abgeschafft.

Zusatzbeitrag nur für Arbeitnehmer

Wirklich gerechter geht es seitdem nicht in jedem Fall zu. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen über den von der Bundesregierung festgelegten einheitlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent einen Zusatzbeitrag erheben, wenn sie mit dem Geld, das ihnen aus dem Gesundheitsfonds zugewiesen wird, nicht auskommen. Dieser zusätzliche Beitrag, den eine große Zahl der Kassen verlangt, wird in Prozent auf das Einkommen des Mitglieds berechnet. Allerdings wird dieser Teil des Beitrags nicht zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aufgeteilt. Das Mitglied der Krankenkasse zahlt diesen Teil allein. Der Arbeitgeber bleibt bei der Beitragsberechnung außen vor. Ganz gleich also, in welcher Höhe gesetzliche Kassen in Zukunft ihre Zusatzbeiträge berechnen. Für einen Arbeitgeber bleibt es bei den 7,3 Prozent Beitragsanteil.

Ausnahmen gibt es für Auszubildende und für Menschen mit Behinderungen, die in einer Einrichtung arbeiten. Azubis brauchen den Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse nicht allein stemmen, wenn sie im Monat weniger als 325 Euro verdienen. Dann nämlich zahlt ihr Arbeitgeber sowohl die vollen 14,6 Prozent Beitragssatz für die gesetzliche Kasse als auch den Zusatzbeitrag in der durchschnittlichen Höhe. Behinderte Arbeitnehmer in Werkstätten und Einrichtungen der Lebenshilfe müssen ebenfalls keinen Zusatzbeitrag entrichten. Auch hier ist der Arbeitgeber, also der Träger der Einrichtung, in der Pflicht.

Arbeitgeberanteil für freiwillig und privat Versicherte

Bei freiwillig gesetzlich versicherten Mitarbeitern und Arbeitnehmern, die in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, wird bei der Krankenversicherung der Arbeitgeberanteil anders berechnet als in der GKV. Hier beteiligt sich der Arbeitgeber mit einem Zuschuss an der zu zahlenden Prämie. Dieser Zuschuss wird jeden Monat zusammen mit dem Lohn steuerfrei an den Mitarbeiter ausgezahlt. Begrenzt ist Zuschuss auf die Höhe des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Krankenkasse. Die zweite Grenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der GKV. Ist das Gehalt des Arbeitnehmers höher, wird der anteilige Beitragssatz des Arbeitgebers nicht auf den Lohnanteil über dieser Grenze berechnet. Außerdem ist der Zuschuss, den ein Mitarbeiter als Privatversicherter von seinem Chef bekommt, auf 50 Prozent der tatsächlich von ihm zu zahlenden Prämie begrenzt. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer eine Prämie für seine private Krankenkasse zahlt, die unter dem liegt, was er als gesetzlich Versicherter zahlen müsste.

Regeln für privat versicherte Arbeitnehmer

Ein privat Versicherter Angestellter Nachweis der Beitragshöhe muss seinem Chef nachweisen, wie viel er an Prämie an die PKV zahlt. Dafür stellt ihm die Private Krankenversicherung auf Wunsch eine Bescheinigung aus. Hat der Mitarbeiter eine Selbstbeteiligung mit seiner Gesellschaft vereinbart, senkt das zwar seine Prämien. Am Selbstbehalt beteiligt sich der Chef jedoch in der Regel nicht. Sollte er es dennoch tun, greift der Fiskus zu. Er wertet dies als einen zu versteuernden geldwerten Vorteil. Auch wenn der Arbeitgeber nur einen Teil der Selbstbeteiligung trägt, ist das Finanzamt dabei. Deshalb lohnen sie diese Tarife für Angestellte nicht.

Auf der anderen Seite profitieren Arbeitnehmer von Selbstbeteiligungen. Haben sie in einem Jahr keine Leistungen genutzt und bekommen deshalb Geld von ihrem Versicherer zurück, schmäler das den Zuschuss des Arbeitgebers nicht. Tarife, die eine hohe Rückerstattung von Beiträgen garantieren, sind deshalb gut für Arbeitnehmer. Ohne Zuschuss vom Chef bleibt ein Mitarbeiter, wenn er Elterngeld, Krankentagegeld oder Mutterschaftsgeld bekommt. Bleibt er für die Erziehung der Kinder zu Hause, muss der Chef ebenfalls nichts zur PKV zusteuern. Deshalb zahlen Privatversicherte, die sich in Elternzeit befinden, in der vollen Höhe die Prämie selbst.


Vanessa Bauer

Im Laufe meiner beruflichen Karriere habe ich gelernt, wie gesetzliche Krankenkassen arbeiten und wie private Versicherer ihre Tarife kalkulieren. Dadurch kann ich einschätzen, wovon in erster Linie die Versicherer profitieren, und wovon die Versicherten selbst.