Freiwillig Gesetzlich Krankenversichert
Freiwillig gesetzlich krankenversichert kann jeder werden, dessen Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse endet. Damit eine solche Mitgliedschaft möglich ist, müssen aber die vom Gesetzgeber vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sein. So gibt es ganz bestimmte Personengruppen, für die eine Versicherung überhaupt infrage kommt. Das sind zum Beispiel Freiberufler, Selbstständige und Beamte sowie Arbeitnehmer, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze des vorherigen Jahres liegt. Auch Mitglieder der Kasse, die aus einer Versicherungspflicht ausschieden, können freiwillig gesetzlich krankenversichert bleiben. Dafür müssen sie jedoch in den fünf Jahren vor ihrem Ausscheiden ununterbrochen 24 Monate pflichtversichert einer Kasse angehört haben. Möglich ist eine Mitgliedschaft auch, wenn sie unmittelbar vor ihrem Ausscheiden mindestens 12 Monate ohne Unterbrechung pflichtversichert waren.
Zum Personenkreis, dem eine Mitgliedschaft offen steht, gehören außerdem alle, deren Familienversicherung erlischt sowie Kinder ohne Mitversicherung. Kinder sind dann ohne eine Mitversicherung, wenn der Verdienst eines der Elternteile die Grenze zur Versicherungspflicht übersteigt und sie deshalb nicht Mitglied in einer Krankenkasse sind.
- Erfüllen Studenten die Voraussetzungen für eine Krankenversicherung der Studenten (KVdS) nicht mehr oder sind sie Promotionsstudenten, ist auch für sie möglich, freiwillig gesetzlich krankenversichert zu werden.
- Das gleiche gilt für Schwerbehinderte.
- Endet bei Arbeitnehmern die Pflichtversicherung, weil sie eine Arbeit im Ausland aufgenommen haben, können sie nach ihrer Rückkehr ebenfalls freiwillig gesetzlich krankenversichert werden.
- Sie müssen dafür jedoch binnen zwei Monaten in Deutschland wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
- Arbeitnehmer, die mit ihrem jährlichen Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, müssen übrigens im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft in der bisher für sie zuständigen Kasse nichts unternehmen.
Sie bleiben nämlich automatisch dort versichert. Für alle anderen gilt: Wollen sie weiter in ihrer alten Kasse freiwillig Mitglied bleiben, müssen sie das bei ihrer Kasse mit einer Frist von drei Monaten anzeigen. Erfolgt diese Meldung nicht, erlischt der Anspruch auf die Mitgliedschaft.
Der Beitrag für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte
Der Beitrag gesetzlicher Kassen richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten. Auch für Freiberufler, Selbstständige und andere Personen, die nicht sozialversicherungspflichtig angestellt sind, gilt dieses Prinzip. Der Unterschied zu Arbeitnehmern: Bei diesen freiwillig Versicherten ist nicht nur der Arbeitslohn die Basis zur Berechnung der Beiträge. Auch andere Einkünfte, wie zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalanlagen oder aus Vermietung und Verpachtung, werden hinzugezogen. Für die Beitragsberechnung bei freiwilligen Mitgliedern werden die tatsächlich erzielten Einnahmen zugrunde gelegt. Allerdings geben die Kassen dabei eine Untergrenze vor. Liegen die tatsächlichen Einnahmen freiwilliger Mitglieder unter dieser Grenze, wird diese Untergrenze als ein fiktives Mindesteinkommen zur Ermittlung des Krankenkassenbeitrags herangezogen.
Derzeit liegt das Mindesteinkommen für Mitglieder, die freiwillig in der GKV sind, bei 945 Euro. Ist also das tatsächliche Einkommen noch geringer, stuft die Kasse die Mitglieder so ein, als würden sie im Monat 945 Euro verdienen. Bei einem Beitragssatz von 14,6 Prozent, mit Anspruch auf Krankengeld, ergibt das einen monatlichen Beitrag von 137,97 Euro. Dieses Mindesteinkommen wird aber ausschließlich für Personen zugrunde gelegt, die kein Geld verdienen oder nur ein sehr geringes Einkommen haben. Unter anderem sind das Studenten, die nicht mehr Mitglied in der studentischen Krankenkasse sind, weil sie zum Beispiel die Bedingungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen.
Bei Freiberuflern und Selbstständigen nehmen die gesetzlichen Kassen an, dass sie mit ihrem Einkommen jeden Monat über der Beitragsbemessungsgrenze für die GKV liegen. Sie müssen als freiwillige Mitglieder deshalb mit hohen Beiträgen rechnen und dabei auch den Arbeitgeberanteil selbst zahlen. Allerdings legen die Kassen auch für ihre selbstständigen freiwilligen Mitglieder ein Mindesteinkommen fest. Es liegt bei 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Wer also mit seinem Verdienst weit unter der monatlichen Bemessungsgrenze für die Beiträge liegt, muss einen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen. Dann kann der Beitrag nach unten angepasst werden. Wichtig sind Nachweise, die den reduzierten Beitrag rechtfertigen. Das Einkommen muss jedes Jahr aufs Neue geprüft werden. Liegen die Einkünfte dagegen über dem fiktiven Mindesteinkommen, müssen Beiträge auf das gesamte Einkommen gezahlt werden. Das gilt jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Auf alles, was über dieser Einkommensgrenze liegt, wird kein Beitrag berechnet.
Laut Gesetz dürfen die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag berechnen, wenn sie ihren Bedarf zur Finanzierung ihrer Ausgaben nicht durch die Mittel aus dem Gesundheitsfonds decken können. Diesen Zusatzbeitrag müssen alle Versicherten zahlen, die in der Kasse auch beitragspflichtig sind, Auch freiwillig gesetzliche Versicherte gehören zu diesem Personenkreis. Erhebt die betreffende gesetzliche Kasse einen Zusatzbeitrag, haben sie, wie alle anderen Mitglieder, ein Recht auf Sonderkündigung. Mit diesem Recht können sie die Mitgliedschaft in ihrer Krankenkasse außerordentlich kündigen. Sie dürfen dann in eine andere Krankenkasse aber auch zu einem privaten Anbieter wechseln. Eine solche außerordentliche Kündigung sollte aber spätestens bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Zusatzbeitrag zum ersten Mal fällig wird. Die Frist zu Kündigung beträgt zwei Monate. Der Zusatzbeitrag muss in dieser Zeit nicht bezahlt werden.
Für wen sich die freiwillige Mitgliedschaft lohnt
Freiwillig Mitglied in einer Krankenkasse zu sein, lohnt sich für alle, die ein Familienmitglied kostenfrei mitversichern möchten oder aus finanziellen Gründen sogar müssen. Im Gegensatz zu einem Mitglied in der privaten Krankenversicherung muss jemand, der freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, auch beim Arzt oder im Krankenhaus nicht in Vorkasse treten. Die Kasse übernimmt die Behandlungskosten. Wer Anspruch auf die Mitgliedschaft hat, muss darüber hinaus auch keine Gesundheitsprüfung absolvieren. Für Vorerkrankungen werden keine Risikozuschläge genommen. Das ergibt sich aus dem Solidaritätsprinzip. Es sieht nämlich die Bildung von Risikogruppen nicht vor und orientiert sich stattdessen orientiert daran, welchen Beitrag jedes einzelne Mitglied entsprechend seiner individuellen Leistungsfähigkeit aufbringen kann.
Freiwillig krankenversichert
In Deutschland wird in die Versicherungspflicht und die freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse unterschieden. Angestellte und Arbeitnehmer sind ab einer jährlich neu festgelegten Einkommensgrenze, der Jahresarbeitsentgeltgrenze, von der Versicherungspflicht befreit und können bei Überschreiten der Grenze entweder in eine private Krankenversicherung wechseln, oder in einer gesetzlichen Kasse als freiwillig versichertes Mitglied verbleiben. Diese Versicherungspflichtgrenze liegt aktuell bei 54.900 Euro brutto Jahresgehalt (Stand: 2015). Weiterhin zählen, unabhängig von dieser Gehaltsgrenze, Selbständige, Beamte und nicht mehr familienversicherte Studenten zu den Personen, die in einer gesetzlichen Kasse freiwillig krankenversichert werden können. Gleiches gilt für aus dem Ausland zurückkehrende Arbeitnehmer und Rentenbezieher mit steuerpflichtigen Einkünften.
Für Ausländer, die in Deutschland als Selbständige arbeiten, ist eine freiwillige Krankenversicherung möglich, wenn sie vorher im Ausland ebenfalls bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sind. Ansonsten haben sie nur die Möglichkeit, sich privat zu versichern.
- Eine freiwillige Krankenversicherung beginnt mit dem Tag des Beitritts bzw.
- dem Tag auf das Ende der vorhergehenden Familienversicherung, Pflichtversicherung oder privaten Versicherung.
- Sie kann grundsätzlich nur gekündigt werden, wenn der Wechsel zu einer anderen Versicherung nachgewiesen wird.
Die Höhe der Beiträge
Die Höhe für den Beitrag wird aus dem Einkommen des Kassenmitglieds ermittelt. Die Höchstgrenze liegt hierfür bei 4.125 Euro pro Monat. Es gibt zudem eine Mindesteinkommensgrenze. Liegt das tatsächliche Einkommen darunter, wird trotzdem die Mindesteinkommensgrenze für die Berechnung zugrunde gelegt. Bei Selbständigen liegt diese Grenze im Normalfall bei 2.835 Euro je Monat, Neugründer erhalten auf Antrag und unter Vorlage geeigneter Nachweise einen Mindestbeitrag auf ein monatliches Einkommen von 2.126,25 Euro bzw. 1.417,50 Euro bei Neugründern mit Gründungszuschuss berechnet. Mit der jährlichen Einkommensprüfung auf Basis der Steuererklärung erfolgt nachträglich eine Anpassung der Beiträge. Der Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent. Selbständige und Freiberufler können auf Krankengeldanspruch verzichten und zahlen hierfür den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent. Zusätzlich wird bei den meisten Krankenkassen ein individueller Beitragszuschlag fällig.
Bei Arbeitnehmern wird der Beitragssatz gleichmäßig zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil aufgesplittet. Selbständige, Freiberufler und Studenten müssen für ihre Krankenkassenbeiträge komplett allein aufkommen. Studierende erhalten einen ermäßigten Beitragssatz von 10,85 Prozent, wenn sie das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Für freiwillig krankenversicherte Mitglieder wird ein fiktives Mindesteinkommen von 945 Euro monatlich zu Grunde gelegt, auch wenn die tatsächlichen Einkünfte darunter liegen. Wer als Nichtarbeitnehmer freiwillig versichert ist, zahlt im Gegensatz zu den Arbeitnehmern seine Beiträge in der Höhe abhängig von seinen vollständigen Einkünften. Neben dem Arbeitseinkommen sind dies Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.
Beitragsfreie Mitversicherung für Familienmitglieder
Ein großer Vorteil gegenüber der privaten Krankenversicherung ist bei den gesetzlichen Kassen die Möglichkeit der Familienversicherung. Darin können sich alle Familienmitglieder der gesetzlich versicherten Person, wie Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner und die Kinder, beitragsfrei mit krankenversichern. Diese Möglichkeit steht auch den freiwilligen Mitgliedern offen. Hierfür darf keine der mitversicherten Personen Beamter, hauptberuflich selbständig oder bereits privat versichert sein. Gleichzeitig gilt eine Einkommensgrenze von 405 Euro bzw. 450 Euro bei einem Minijob für diese Personen.
Freiwillig in der GKV
In einigen Fällen wird für die Freiwillige Krankenversicherung der Beitrag auf andere Art und Weise festgelegt als sonst in der Gesetzlichen Krankenversicherung üblich. Grundsätzlich richtet sich der Beitrag, den ein in der gesetzlichen Krankenkasse versicherter Arbeitnehmer zahlen muss, nach der Höhe seines Einkommens. Das gilt sowohl für einen Arbeitnehmer, der dort pflichtversichert ist als auch für einen Arbeitnehmer, dessen Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis beruht. Bei Freiberuflern, Selbstständigen und anderen Personen, die nicht sozialversicherungspflichtig angestellt sind, ist es jedoch nicht nur das Einkommen aus ihrer Arbeit, was zur Berechnung des Beitrages herangezogen wird.
In die Beitragserhebung fließen auch so genannte andere Einkünfte ein. Das können Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sein oder Einkünfte aus Kapitalvermögen.
- Alle Einkommen werden zusammengerechnet.
- Gewertet werden sie jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
- Jede Euro, der darüber hinaus verdient oder eingenommen wird, spielt bei der Beitragserhebung dann keine Rolle mehr.
- Doch mit der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gibt es für die Beitragsberechnung nicht nur eine Deckelung nach oben.
- Die gesetzliche Krankenkasse gibt für freiwillig Versicherte auf der anderen Seite auch eine bestimmte untere Grenze vor.
Und selbst wenn das tatsächlich erzielte Einkommen des freiwillig Versicherten unter dieser festgelegten Untergrenze liegt, dient es als fiktiv angenommenes es Mindesteinkommen zur Berechnung des Beitrages zur Krankenkasse.
Was Selbstständige zahlen müssen
Für die Berechnung der Beiträge als freiwillig Versicherte können Selbstständige und Freiberufler zwischen zwei Beitragssätzen wählen. Das ist zum einen der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Er richtet sich an alle, die bei einer Erkrankung ein Krankengeld ab der siebten Krankenwoche bekommen wollen. Derzeit liegt er bei 14,6 Prozent. Wer das Krankengeld dagegen nicht braucht oder es sich nicht leisten kann, der kann mit dem ermäßigten Beitragssatz von derzeit 14,0 Prozent seine monatlichen Kassenbeiträge etwas absenken. Da die Kassen aber auch für ihre freiwillig Versicherten Zusatzbeiträge erheben dürfen, kommt ein solcher zusätzlicher Beitragsbestandteil unter Umständen noch zum allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz dazu.
Selbstständige und Freiberufler müssen, wenn sie als freiwillige Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert sind, mit hohen Beiträgen rechnen. Denn bei ihnen geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass sie Monat für Monat mit ihren Einkünften über der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung liegen. Im 2015 sind das monatlich immerhin 4.125 Euro. Das bedeutet, dass ein Selbstständiger für seine freiwillige Krankenversicherung einen Beitrag mit einem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent von 577,50 Euro im Monat zu zahlen hat. Nach allgemeinem Beitragssatz zahlt er monatlich sogar 602,25 Euro.
Mindestgrenzen für freiwillig Versicherte
Dabei haben viele, die selbstständig oder freiberuflich arbeiten, überhaupt kein festes Gehalt, dass eine gesetzliche Krankenkasse für eine Berechnung des Beitrags zugrunde legen könnte. Auch regelmäßige Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sind für Selbstständige und Freiberufler eher die Ausnahme. Deshalb legt die gesetzliche Krankenkasse für ihre selbstständigen Mitglieder ein Mindesteinkommen fest. Es beträgt in der Regel 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße und liegt derzeit bei 2.126,25 Euro im Monat. Wer mit seinen Einkünften weit unter der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegt, sollte deshalb bei seiner gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag stellen, dass der Beitrag angepasst wird. Dazu muss er Nachweise erbringen, mit denen er den reduzierten Beitrag rechtfertigen kann. In der Regel wird die gesetzliche Kasse den Beitrag nach einer Beratung dann auch entsprechend anpassen. Diese Prüfung des Einkommens muss jährlich stattfinden. Meist akzeptiert die Krankenkasse die aktuelle Steuererklärung. In der Regel ist dies die Erklärung aus dem vorletzten Jahr. Viele Kassen prüfen nach, ob das aktuelle Einkommen tatsächlich so niedrig ist, wie der Versicherte angegeben hat und arbeiten dabei auch mit den Finanzämtern zusammen.
Ist für die freiwillige Krankenversicherung der Beitrag noch immer zu hoch, gibt es als Ausweg noch ein weiteres Mindesteinkommen für so genannte sonstige freiwillig Versicherte. Es wird ausschließlich für Personen angenommen, die nichts oder nur sehr wenig verdienen. Das sind unter anderem Studenten, die nicht in der studentischen Krankenversicherung versichert sind, weil sie die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Freiberufler und Selbstständige zählen nicht dazu. Dieser Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse beträgt im Jahr 2015 monatlich 945 Euro. Es hilft allerdings nichts, wenn die tatsächlichen Einnahmen der sonstigen freiwillig Versicherten noch geringer sind. Die gesetzliche Kasse behandelt diese freiwilligen Mitglieder so, als würden sie das festgelegte Mindesteinkommen auch tatsächlich verdienen. Bei einem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent zahlt ein so eingestuftes freiwilliges Mitglied einen monatlichen Beitrag von 132,30 Euro. Weniger an Beitrag für ein freiwillig gesetzlich Versichertes Mitglied ist also nicht möglich.