Krankenversicherung von der Steuer absetzen

Ich bin Vanessa Bauer, Gründerin von kvzentrale.com. Ich helfe Menschen, die Fragen rund um GKV und PKV haben oder Ihre Kasse bzw. Versicherung wechseln wollen.

Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung senken Ihr zu versteuerndes Einkommen, soweit sie die medizinische Grundversorgung abdecken. Auch Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur privaten Pflege-Pflichtversicherung zählen dazu. Zusatzleistungen berücksichtigt das Finanzamt meist nur, wenn nach den Basisbeiträgen noch ein Teil der Höchstbeträge frei ist.

Der Abzug bedeutet nicht, dass Sie die Beiträge vollständig zurückerhalten. Wie viel Steuer Sie sparen, hängt unter anderem von Ihrem Einkommen und Ihrer persönlichen Steuersituation ab.

Welche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zählen?

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung zählen die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich des Zusatzbeitrags zur Basisabsicherung. Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden ebenfalls berücksichtigt. Haben Sie Anspruch auf Krankengeld, wird der Krankenversicherungsbeitrag grundsätzlich um vier Prozent gekürzt, weil Krankengeld nicht zur steuerlich anerkannten Basisabsicherung gehört.

Bei einer privaten Krankenversicherung berücksichtigt das Finanzamt den Teil des Beitrags, der Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Grundversorgung abdeckt. Deshalb ist nicht automatisch der gesamte Tarifbeitrag absetzbar. Nutzen Sie die Bescheinigung Ihrer Versicherung, in der der steuerlich relevante Basisanteil ausgewiesen ist. Beiträge zur privaten Pflege-Pflichtversicherung zählen ebenfalls zur Basisabsicherung.

Arbeitgeberzuschüsse und bestimmte andere steuerfreie Zuschüsse mindern den Betrag, den Sie absetzen können. Dasselbe gilt grundsätzlich für Beitragsrückerstattungen.

Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen

Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gelten jährliche Höchstbeträge. Welcher Höchstbetrag gilt, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Dazu zählt zum Beispiel, ob Ihre Krankheitskosten ganz oder teilweise übernommen werden, ohne dass Sie selbst dafür zahlen, oder ob Sie bestimmte steuerfreie Leistungen erhalten.

Diese Höchstbeträge begrenzen die Beiträge zur Basisabsicherung nicht. Ihre anrechenbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden auch dann berücksichtigt, wenn sie über dem Höchstbetrag liegen. Für weitere Vorsorgeaufwendungen bleibt dann allerdings häufig kein zusätzlicher Spielraum. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren setzt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus den jeweiligen Beträgen beider Personen zusammen.

Zusatzversicherungen und Wahlleistungen

Beiträge für Zusatzversicherungen und Wahlleistungen, etwa für private Zusatzleistungen, gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Sie können in der Steuererklärung angegeben werden. Eine zusätzliche Steuerersparnis entsteht daraus aber nur, wenn der jeweilige Höchstbetrag noch nicht durch andere Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft ist.

Prüfen Sie deshalb zuerst, welcher Betrag für Ihre Basisabsicherung angesetzt wird. Wenn Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge den Höchstbetrag bereits ausschöpfen, verändert eine eingetragene Zusatzversicherung die Steuer häufig nicht.

Beiträge in der Steuererklärung eintragen

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand. Die Formulare und Zeilennummern können sich von Jahr zu Jahr ändern; richten Sie sich nach den Bezeichnungen im Formular für das betreffende Steuerjahr.

Gehen Sie beim Ausfüllen in dieser Reihenfolge vor:

  1. Steuerjahr feststellen: Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr, in dem Sie die Beiträge bezahlt haben. Beiträge aus 2025 gehören in die Erklärung für 2025, die 2026 abgegeben wird. Zahlungen aus 2026 werden grundsätzlich in der Erklärung für 2026 berücksichtigt.
  2. Bescheinigungen prüfen: Gesetzlich Versicherte nutzen die übermittelten Angaben und ihre Bescheinigungen. Privat Versicherte übernehmen den ausgewiesenen Basisanteil und die Beiträge zur Pflege-Pflichtversicherung aus der Bescheinigung ihres Versicherers.
  3. Zuschüsse und Erstattungen abziehen: Prüfen Sie, ob Arbeitgeber oder andere Stellen Zuschüsse gezahlt haben und ob Sie eine Beitragsrückerstattung erhalten haben.
  4. Doppelte Angaben vermeiden: Wenn Daten bereits vorausgefüllt oder elektronisch übermittelt wurden, vergleichen Sie sie mit Ihren Unterlagen, bevor Sie weitere Beträge eintragen.

Heben Sie Bescheinigungen und Abrechnungen auf. So können Sie Angaben überprüfen und bei Rückfragen des Finanzamts belegen.

Boni und Beitragsrückerstattungen

Eine Beitragsrückerstattung mindert grundsätzlich die abziehbaren Beiträge. Für bestimmte Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen gilt eine besondere Regel: Bis zu 150 Euro je versicherter Person und Beitragsjahr werden sie nicht als Beitragserstattung behandelt. Beträge über 150 Euro werden grundsätzlich ebenfalls nicht als Beitragserstattung behandelt, wenn Sie nachweisen, dass es sich nicht um eine Erstattung von Beiträgen handelt. Diese Ausnahme betrifft den beschriebenen gesetzlichen Bonusfall und gilt nicht pauschal für alle Prämien oder Versicherungsboni.

Vorauszahlungen prüfen

Für vorausgezahlte Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge künftiger Jahre gilt eine Obergrenze: Abziehbar sind sie höchstens bis zum Dreifachen des vertraglich geschuldeten Jahresbeitrags, soweit die Zahlung auf die Basisabsicherung entfällt. Eine Vorauszahlung ist nicht automatisch steuerlich vorteilhaft. Entscheidend sind unter anderem das Zahlungsjahr und Ihre persönliche Steuersituation.

Elektronische Übermittlung privater Beiträge ab 2026

Seit dem 1. Januar 2026 werden Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und zur Pflege-Pflichtversicherung für den laufenden Lohnsteuerabzug elektronisch übermittelt. Der Arbeitgeber erhält diese Daten, um die Lohnsteuer jeden Monat zu berechnen. Die grundlegenden Regeln für den Abzug in der jährlichen Einkommensteuererklärung ändern sich dadurch nicht.