Krankenversicherung Steuerlich Absetzbar
Als Vorsorgeaufwendungen sind die Beiträge für die Private Krankenversicherung steuerlich absetzbar. Die Basis dafür ist das Bürgerentlastungsgesetz, das der Bundestag nach den Weisungen des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen hatte. Seit Anfang 2010 können deshalb Beiträge, die Bürger für ihre Krankenkasse und für die Pflegeversicherung zahlen, steuerlich viel besser geltend gemacht werden. Die Vorgaben der obersten Richter in Deutschland gelten für Versicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV) genau so, wie für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bis Ende 2009 konnten die Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse nur begrenzt als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden. steuerlich absetzbar. Seit dem Jahr 2010 zählen alle Aufwendungen in der steuerlichen Erklärung.
Vorausgesetzt, sie dienen dazu, bei den Leistungen ein Niveau zu sichern, das GKV entspricht. Das ermöglicht die so genannte Basiskrankenversicherung.
- Für privat Versicherte bedeutet das unter Umständen, dass nicht ihre gesamten Prämien in der Jahressteuerklärung vom Fiskus akzeptiert werden.
- Denn viele Tarife in der PKV sichern weit mehr Leistungen ab, als die Gesetzlichen für ihre Mitglieder bereithalten.
- Deshalb zählen nur Prämienteile als Vorsorgeaufwendungen, die nicht höher liegen als der Beitrag, den diese Basisversorgung kostet.
- Der Teil, der nicht absetzbar ist, wird auf eine spezielle Weise ermittelt.
- Sie ist in einer gesonderten Verordnung des Steuerrechts niedergelegt.
Der Berechnung der Beitragsteile, die für die private Krankenversicherung steuerlich absetzbar sind, muss der Versicherte nicht selbst vornehmen. Das erledigt das Finanzamt auf der Basis einer jährlichen Meldung des Versicherungsunternehmens, bei dem der Steuerzahler Kunde ist. Die Meldung geht an das zuständige Finanzamt und als ein Schreiben für die Unterlagen an den Steuerzahler selbst. Damit erfährt er, was für seine private Krankenversicherung steuerlich absetzbar ist.
Basisbeitrag zählt
Die Gesetzgebung hat erreicht, dass durch das Bürgerentlastungsgesetz alle Krankenversicherten gleich behandelt werden. Das gilt unabhängig davon, ob sie in der PKV oder in der GKV versichert sind. Auch die Ehepartner, die Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und die Kinder erfahren die gleiche Berücksichtigung bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge. Gesetzlich Versicherte werden im Verhältnis zu den Mitgliedern der PKV jedoch bei der Steuer etwas besser behandelt. Sie können den gesamten GKV Beitrag in ihrer Steuererklärung geltend machen. Das geht für PKV Versicherte nicht. So gehören etwa die Kosten für eine Behandlung durch den Chefarzt nicht zu einer Basisversorgung. Sie sind deshalb nicht abzugsfähig. Die gesetzliche Kasse kommt ohnehin nicht für solche Leistungen auf.
Rückerstattungen sind nicht mehr attraktiv
Die PKV belohnt ihre Versicherten mit einem besonderen Service. Nehmen sie in einem Jahr gar keine Leistungen in Anspruch, zahlt die Gesellschaft Teile der Beiträge zurück. Auch wer nur in einem geringen Maß beim Arzt war, Kosten für Medikamente aus der eigenen Tasche beglichen hat und keine Behandlung im Krankenhaus nutzte, kann von dieser Beitragsrückerstattung in der PKV profitieren. Viele Tarife arbeiten mit diesen Rückzahlungen, um Versicherte zu ermuntern, bei den Leistungen zurückhaltend zu sein. Für eine Reihe PKV Versicherte sind solche Tarife nach der Verbesserung der steuerlichen Absetzbarkeit nicht mehr in dem Maße attraktiv. Die Beitragsteile werden nämlich im Folgejahr an den Versicherten überwiesen. Im Jahr der Zahlung mindern sie die Sonderausgaben, die in dem betreffenden Jahr für die Private Krankenversicherung steuerlich absetzbar wären. Wer seine Medikamente oder Rechnungen für den Arzt selber zahlt, macht unter Umständen kein Plus mehr. Ob stattdessen eine andere Form beim Selbstbehalt günstiger ist, muss ein Steuerberater prüfen.
Steuerlich absetzbare Beiträge
Privat Versicherte, die ihre Jahressteuererklärung selbst machen, sollten sich zunächst genau notieren, was sie steuerlich für die private Krankenversicherung und andere Vorsorge absetzen können. Denn bei den Vorsorgeaufwendungen gibt es insgesamt ein paar Einschränkungen. Der Fiskus akzeptiert jeden Euro, den der Steuerpflichtige für eine Basiskrankenversicherung und für eine gesetzliche Pflegeversicherung zahlt. Berücksichtigt wird alles, was der Versicherte für sich selbst, für seinen Ehepartner oder eingetragenen Lebensgefährten und für seine Kinder ausgibt. Unter gewissen Umständen kommen auch Ausgaben für die Basisversorgung von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten in Betracht. Zahlt der Steuerpflichtige für jemanden, dem er Unterhalt schuldet, Beiträge für eine Basispolice und zur Pflegekasse, darf er auch das absetzen. Hier zählen in erster Linie Kinder, die zwar bedürftig sind, aber kein Kindergeld mehr bekommen.
Andere Vorsorgebeiträge werden gekürzt
Während sich die steuerliche Absetzbarkeit der PKV Prämien verbessert hat, wurden die sonstigen Vorsorgeaufwendungen gekürzt. Konsequenzen hat das für alle, die gut verdienen. Denn sie können zwar Prämien für die private Krankenversicherung absetzen. Für die Prämien, die an eine Arbeitslosenversicherung oder an eine Haftpflicht- oder Unfallversicherung gezahlt werden, ist in der Steuererklärung kein Platz mehr. Auch wer sich mit einer wichtigen Berufsunfähigkeitspolice absichert, ist betroffen. Der Fiskus akzeptiert solche Ausgaben seit 2010 nur dann, wenn die Vorsorgeaufwendungen in der Summe unter einer Höchstgrenze bleiben. Für Single liegt diese Grenze bei 2.800 Euro, wenn sie ihre Beiträge zur PKV allein tragen, bei 1.900 Euro für Beihilfeberechtigte und Arbeitnehmer. Die Grenze für Paare liegt beim Doppelten dieser Beträge. Werden die Höchstgrenzen bereits durch Beiträge zu Basiskrankenversicherung und zu Pflegekasse erreicht, fällt die steuerliche Berücksichtigung aller anderen Vorsorgeaufwendungen steuerlich unter den Tisch.
So hilft der Fiskus
Beiträge zur Krankenversicherung sind steuerlich absetzbar. Das gilt für alle Steuerzahler bereits seit dem 1. Januar 2010. Damals trat das Bürgerentlastungsgesetz durch die Zustimmung im Bundestag in Kraft.
Dieses Gesetz setzte die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008 um Es forderte eine gesetzliche Regelung ein, bestimmte Aufwendungen für die Vorsorge, zu denen auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören, steuerlich besser zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Regeln zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen zur Krankenversicherung gelten seitdem sowohl für Mitglieder in allen gesetzlichen Krankenkassen als auch für privat Versicherte.
- Auch bis zum Ende des Jahres 2009 waren Beiträge zur Krankenversicherung steuerlich absetzbar.
- Das galt aber nur eingeschränkt in Form von Sonderausgaben.
- Mit dem Bürgerentlastungsgesetz werden seit dem Jahr 2010 nun sämtliche Aufwendungen steuerlich anerkannt.
- Und zwar immer dann, wenn sie Leistungen absichern, die dem Niveau der gesetzlichen Krankenkasse entsprechen.
- Das wird Basiskrankenversicherung genannt.
Wie der Beitrag ermittelt wird, der steuerlich relevant ist, wird in der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) geregelt. Das klingt nicht nur kompliziert, sonder es ist auch Steuerzahler, die keine Experten sind, schwierig zu durchschauen. Für den Laien wichtig ist aber eigentlich nur die Tatsache, dass das Steuerrecht Beiträge in Höhe der Basiskrankenversicherung als Vorsorgeaufwendungen akzeptiert. Dieser Beitrag darf allerdings nicht mit dem Basistarif der privaten Krankenversicherung verwechselt werden.
Der Basisbeitrag für die Krankenversicherung
Nach den steuerlichen Erleichterungen für die Beiträge zur Krankenversicherung werden Mitglieder der gesetzlichen Kassen und privat Krankenversicherte, deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie familienversicherte Kinder weitestgehend gleich behandelt. Als Sonderausgaben sind in der Steuererklärung mindestens die Basisbeiträge zur Krankenversicherung steuerlich absetzbar. Wer privat versichert ist, bekommt von seinem Krankenversicherer eine Bescheinigung. Darin ist die Höhe des Basisbeitrags, der in der Steuererklärung angegeben werden kann, aufgelistet. Im Verhältnis werden Mitglieder der gesetzlichen Kasse steuerlich besser entlastet als privat Versicherte. Denn sie dürfen alle Beiträge zur Krankenkasse in der Steuererklärung geltend machen. Privatversicherte können nur einen Teil davon anrechnen. So gehören etwa Ausgaben für die Behandlung durch den Chefarzt oder das Privileg eines Ein-Bett-Zimmers im Krankenhaus nicht zu den Ausgaben, die für Privatpatienten abzugsfähig sind.
Die steuerlichen Regelungen machen darüber hinaus die Beitragsrückerstattungen der privaten Versicherer nicht mehr so attraktiv. An die Versicherten werden sie immer im Folgejahr ausgezahlt. Dann mindern sie aber auch die abzugsfähigen Sonderausgaben für die Prämien zur privaten Krankenversicherung. Deshalb können diese Beitragsrückerstattungen in einzelnen Fällen für Versicherte sogar von Nachteil sein. Damit ist es in vielen Fällen auch nicht mehr günstiger, Arztrechnungen selbst zu zahlen, um möglichst hohe Rückerstattung zu bekommen. Wie in ihrem Fall die Krankenversicherung steuerlich absetzbar bleibt, darüber müssen sich privat Krankenversicherte am besten von einem Steuerberater aufklären und die beste Variante ausrechnen lassen.
Diese Beiträge zählen bei der Steuer
Steuerlich berücksichtigt werden alle finanziellen Aufwendungen des Steuerzahlers zur Basiskrankenversicherung. Dazu zählen auf der einen Seite die Beiträge, die der Versicherte selbst zu zahlen hat und auf der anderen Seite die für den Ehegatten oder Lebenspartner und für die Kinder. Unter bestimmten Umständen können darüber hinaus auch die Beiträge des Steuerpflichtigen für die Krankenversicherung eines getrennt lebenden Ehegatten oder eines Ex-Partners nach einer Scheidung in der Steuerklärung berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang hat das Bürgerentlastungsgesetz den für Unterhaltsleistungen zu berücksichtigenden Höchstbetrag angehoben.
Auch Beiträge des Steuerzahlers zu einer Basiskrankenversicherung für einen Unterhaltsberechtigten dürfen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Zahlungen für Kinder, die bedürftig aber nicht mehr kindergeldberechtigt sind oder für den unverheirateten Elternteil des gemeinsamen Kindes. Auch ein von der gesetzlichen Kasse erhobener Zusatzbeitrag kann bei der Steuererklärung angegeben werden. Nicht gewertet werden dagegen Beiträge, die ein Niveau absichern, das über der Basiskrankenversicherung liegt. Das gilt sowohl für die gesetzliche Krankenkasse als auch für die private Krankenversicherung. Deshalb sind auch Prämien für Wahltarife in der Gesetzlichen Kasse und Beiträge für Zusatztarife von privaten Anbietern nicht steuerlich absetzbar.
Höchstgrenzen für sonstige Vorsorgeaufwendungen
Mit der besseren Absetzbarkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung ist der steuerliche Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen begrenzt worden. Deshalb können Steuerpflichtige, die über dem Durchschnitt verdienen, zwar ihre Beiträge zur Basiskrankenversicherung steuerlich geltend machen. Dafür werden ihre finanziellen Aufwendungen für eine Haftpflicht-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung nicht mehr anerkannt. Sie zählen nur dann in der Steuererklärung, wenn die für die Vorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbeträge nicht bereits durch die Krankenversicherung und die Pflegekassenbeiträge ausgeschöpft sind. Diese Höchstbeträge liegen bei 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte. Für Steuerzahler, die Beiträge für ihre Krankenversicherung allein zahlen, liegen sie bei 2.800 Euro. Werden Ehepartner gemeinsam veranlagt, gilt ein doppelter Betrag. Steigen die tatsächlichen Beiträge für die Basiskrankenversicherung über diese Höchstbeträge, dürfen sie in der Steuererklärung trotzdem voll angegeben werden. Sonstige Vorsorgeaufwendungen zählen dann aber nicht mehr.